3.11.1 Es sollten Verfahren zur regelmäßigen Überwachung, Messung und Aufzeichnung der Arbeitsschutzleistung entwickelt, eingeführt und in regelmäßigen Abständen überprüft werden. Die Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten und Befugnisse zur Überwachung verschiedener Managementebenen sollten zugewiesen werden.
3.11.2 Die Auswahl der Leistungsindikatoren sollte der Größe der Organisation, der Art ihrer Aktivitäten und ihren Arbeitsschutzzielen entsprechen.
3.11.3 Berücksichtigt werden sollten, in Einklang mit den Bedürfnissen der Organisation, sowohl qualitative als auch quantitative Maßnahmen. Diese sollten
- auf den für die Organisation ermittelten Gefährdungen und Risiken, den Verpflichtungen im Hinblick auf die Arbeitsschutzpolitik und den Arbeitsschutzzielen basieren;
- das Bewertungsverfahren der Organisation, einschließlich der Bewertung durch die oberste Managementebene, unterstützen.
3.11.4 Die Leistungsüberwachung und -messung sollte
- ein Mittel sein, um festzustellen inwieweit die Arbeitsschutzpolitik und die Arbeitsschutzziele umgesetzt und die Risiken beherrscht werden;
- sowohl eine aktive als auch eine reaktive Überwachung umfassen und nicht allein auf der Grundlage von Statistiken über arbeitsbedingte Verletzungen, Gesundheitsbeeinträchtigungen, Erkrankungen und Vorfälle/Beinaheunfälle erfolgen;
- aufgezeichnet werden.
3.11.5 Die Überwachung sollte bereitstellen:
- eine Rückmeldung bezüglich der Arbeitsschutzleistung;
- Informationen um festzustellen, ob die Festlegungen zur Ermittlung, Verhütung und Beherrschung von Gefährdungen und Risiken bei der täglichen Arbeit vorhanden sind und wirkungsvoll sind;
- die Grundlage für Entscheidungen zur Verbesserung der Gefährdungsermittlung, der Risikobeherrschung und des AMS.
3.11.6 Die aktive Überwachung sollte die Elemente enthalten, die für ein gestaltendes System erforderlich sind, und sollte Folgendes umfassen:
- die Überwachung der Erreichung festgelegter Pläne, eingeführter Leistungskriterien und -ziele;
- die systematische Untersuchung der Arbeitssysteme, Arbeitsstätten, Anlagen und Ausrüstungen;
- die Überwachung der Arbeitsumgebung einschließlich der Arbeitsorganisation;
- die Überwachung der Gesundheit der Arbeitnehmer, wenn angemessen, durch eine geeignete medizinische Überwachung oder durch Folgeuntersuchungen bei Arbeitnehmern zur frühzeitigen Erkennung von Anzeichen und Symptomen einer Gesundheitsschädigung, um die Wirksamkeit der Vorbeugungs- und Lenkungsmaßnahmen zu ermitteln;
- die Einhaltung der anzuwendenden nationalen Gesetze und Vorschriften, Tarif- bzw. Betriebsvereinbarungen und anderen Arbeitsschutzverpflichtungen, denen sich die Organisation verpflichtet hat.
3.11.7 Die reaktive Überwachung sollte die Ermittlung, Berichterstattung und Untersuchung umfassen von
- arbeitsbedingten Verletzungen, Gesundheitsbeeinträchtigungen (einschließlich der Überwachung der Krankenstandsstatistiken), Erkrankungen und Vorfällen/Beinaheunfällen;
- anderen Verlusten wie z.B. Sachschäden;
- unzureichenden Arbeitsschutzleistungen und dem unzureichenden Funktionieren des AMS;
- Rehabilitationsprogrammen und Programmen zur Wiederherstellung der Gesundheit von Arbeitnehmern.