3.3 Zuständigkeit und Verantwortung
3.3.1 Der Arbeitgeber sollte für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer insgesamt verantwortlich sein und bei Arbeitsschutzaktivitäten in der Organisation die Führungsrolle übernehmen.
3.3.2 Der Arbeitgeber und das oberste Management sollten Zuständigkeiten, Verantwortungen und Befugnisse für die Entwicklung, Umsetzung und Leistung des AMS und für das Erreichen der relevanten Arbeitsschutzziele zuweisen. Es sollten Strukturen und Verfahren geschaffen werden, die
- sicherstellen, dass der Arbeitsschutz in den Verantwortungsbereich des Linienmanagements gehört und auf allen Ebenen bekannt und akzeptiert ist;
- die Zuständigkeiten, Verantwortlichkeiten und Befugnisse der Personen definieren, die Sicherheits- und Gesundheitsgefährdungen und -risiken identifizieren, bewerten oder lenken und allen Mitarbeitern der Organisation mitteilen;
- nach Bedarf eine wirksame Überwachung ermöglichen, um den Schutz der Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer zu gewährleisten;
- die Zusammenarbeit und Kommunikation zwischen den Angehörigen der Organisation, einschließlich der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter, bei der Umsetzung der Elemente des AMS der Organisation fördern;
- die AMS-Prinzipien des nationalen Leitfadens, der spezifischen Leitfäden oder der freiwilligen Programme, denen sich die Organisation verpflichtet hat, soweit zutreffend, erfüllen;
- eine klare Arbeitsschutzpolitik und messbare Ziele festlegen und umsetzen;
- wirksame Festlegungen treffen zur Identifikation und Beseitigung oder zur Beherrschung arbeitsbedingter Gefährdungen und Risiken und zur Förderung der Gesundheit bei der Arbeit;
- Präventionsprogramme und Programme zur Gesundheitsförderung einrichten;
- wirksame Vereinbarungen für eine umfassende Beteiligung der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter bei der Umsetzung der Arbeitsschutzpolitik sicherstellen;
- angemessene Ressourcen bereitstellen, damit gewährleistet ist, dass die für den Arbeitsschutz zuständigen Personen, einschließlich des Arbeitsschutzausschusses, ihre Funktionen richtig ausüben können;
- wirksame Vereinbarungen für die umfassende Beteiligung der Arbeitnehmer und ihrer Vertreter in den Arbeitsschutzausschüssen, soweit vorhanden, sicherstellen.
3.3.3 Es sollten, soweit angemessen, eine oder mehrere Personen der obersten Managementebene benannt werden, die zuständig, verantwortlich und befugt sind für
- die Entwicklung, Umsetzung, regelmäßige Bewertung und Beurteilung des AMS;
- die regelmäßige Berichterstattung über die Leistung des AMS gegenüber dem obersten Management;
- die Förderung der Beteiligung aller Angehörigen der Organisation.
3.4 Qualifikation und Schulung
3.4.1 Der Arbeitgeber sollte die erforderlichen Qualifikationsanforderungen für den Arbeitsschutz definieren und Festlegungen treffen und aufrechterhalten, die sicherstellen, dass alle Personen ausreichend qualifiziert sind, um ihren Pflichten und Zuständigkeiten im Bereich Sicherheit und Gesundheit nachzukommen.
3.4.2 Der Arbeitgeber sollte über eine ausreichende Qualifikation für den Arbeitsschutz zur Ermittlung und Beseitigung oder Beherrschung arbeitsbedingter Gefährdungen und Risiken und zur Umsetzung des AMS verfügen oder darauf zugreifen können.
3.4.3 Schulungsprogramme gemäß den in Absatz 3.4.1 angesprochenen Festlegungen sollten
- alle Angehörigen einer Organisation einbeziehen, soweit angemessen;
- von qualifizierten Personen durchgeführt werden;
- in angemessenen Zeitabständen wirksame und rechtzeitige Erst- und Wiederholungsschulungen umfassen;
- eine Bewertung der Schulung durch die Teilnehmer hinsichtlich Verständnis und nachhaltigem Lerneffekt umfassen;
- in regelmäßigen Abständen überprüft und bei Bedarf geändert werden, um ihre Relevanz und Wirksamkeit zu gewährleisten. Der Arbeitsschutzausschuss, sofern vorhanden, sollte in die Überprüfung einbezogen werden;
- soweit angemessen und unter Berücksichtigung der Größe und Art der Aktivitäten der Organisation dokumentiert werden;
- für alle Teilnehmer kostenlos sein und möglichst während der Arbeitszeit stattfinden.
3.5 AMS-Dokumentation
3.5.1 Unter Berücksichtigung der Größe und Art der Aktivitäten der Organisation sollte eine Dokumentation des AMS eingeführt und aufrechterhalten werden. Sie kann Folgendes umfassen:
- die Arbeitsschutzpolitik und die Arbeitsschutzziele der Organisation;
- die Zuordnung der Schlüsselfunktionen und -zuständigkeiten für die Umsetzung des AMS;
- die signifikanten Arbeitsschutzgefährdungen/-risiken, die auf Grund der Aktivitäten der Organisation entstehen, sowie die Festlegungen für ihre Verhütung und Beherrschung;
- Festlegungen, Verfahren, Anweisungen oder andere interne Dokumente, die im Rahmen des AMS verwendet werden.
3.5.2 Die Dokumentation des AMS sollte
- klar formuliert und so verfasst sein, dass sie von denen, die sie verwenden sollen, verstanden wird;
- regelmäßig überprüft, bei Bedarf überarbeitet sowie allen zuständigen oder betroffenen Angehörigen der Organisa...