(1) Anstelle einer Genehmigung nach § 58 Absatz 1 Satz 1 WHG bedarf die Einleitung nur der Anzeige, wenn das Abwasser vor seiner Einleitung in die öffentliche Abwasseranlage

 

1.

in einer nach § 48 Absatz 1 Satz 2 WG genehmigungsfreien, aber nach anderen Vorschriften zugelassenen Anlage behandelt wird und nach dieser Zulassung die Anforderungen nach § 58 Absatz 2 WHG auf Grund der Behandlung als eingehalten gelten, oder

 

2.

die im Anhang für die Stoffe und Stoffgruppen genannten Konzentrationen oder Frachten unterschreiten und die Anforderungen nach § 58 Absatz 2 WHG auf Grund der Behandlung als eingehalten gelten.

Die Anzeige ist spätestens einen Monat vor der Einleitung der zuständigen Wasserbehörde anzuzeigen. Für das Anzeigeverfahren gilt im Übrigen § 92 WG.

 

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für das Einleiten in private Abwasseranlagen nach § 59 WHG.

 

(3) § 59 Absatz 2 WHG bleibt unberührt.

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