Diese Verordnung gilt für das Einleiten in öffentliche Abwasseranlagen von

 

1.

Grundwasser, das Stoffe enthält, die in der Abwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1108, 2625), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2022 (BGBl. I S. 87), in der jeweils geltenden Fassung durch Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung begrenzt sind.

 

2.

Abwasser, für das in der Abwasserverordnung Anforderungen an das Abwasser für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt sind.

 

3.

Abwasser, für das in der Abwasserverordnung an das Abwasser keine Anforderungen für den Ort des Anfalls oder vor seiner Vermischung festgelegt sind.

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