(1) 1Die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter hat auf eigene Kosten die Überwachung der nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 bis 9 und § 2 Abs. 3 angezeigten Indirekteinleitungen mit den Abwasserbehandlungsanlagen und Einrichtungen, die erforderlich sind, um die Anforderungen nach § 58 Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes sicherzustellen, durch Sachverständige einer sachverständigen Stelle nach § 6 vornehmen zu lassen. 2In den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 3 und § 2 Abs. 3 Nr. 2 kann die Überwachung auch von einer nach dem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS) zertifizierten und für den jeweiligen Bereich zugelassenen Person für Umweltgutachten auf Kosten der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters vorgenommen werden. 3Die Überwachung ist durchzuführen
2. |
in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 2 (Anhang 17 der Abwasserverordnung) und 6 bis 9 (Anhang 50, Anhang 52, Anhang 53 und Anhang 55 der Abwasserverordnung) vor der erstmaligen Inbetriebnahme sowie wiederkehrend im Abstand von höchstens fünf Jahren, |
3. |
in den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 5 (Anhang 49 der Abwasserverordnung) vor der erstmaligen Inbetriebnahme sowie wiederkehrend im Abstand von höchstens 30 Monaten und nach der Entleerung und Endreinigung vor einer geplanten Einstellung der Indirekteinleitung, |
4Wird eine Frist nach Satz 3 Nr. 2 bis 4 überschritten, verkürzt sich entsprechend die Frist für die nachfolgende Prüfung. 5Kann die sachverständige Stelle nach § 6 die Prüfung voraussichtlich nicht innerhalb von drei Monaten nach Auftragserteilung durchführen, hat sie den Auftrag unverzüglich abzulehnen.
(2) Die Sachverständigen haben die Indirekteinleitungen auf Grund der Ergebnisse der Prüfungen nach Abs. 1 in eine der folgenden Klassen einzustufen:
2. |
mit geringfügigem Mangel, |
3. |
mit erheblichem Mangel oder |
4. |
mit gefährlichem Mangel. |
(3) 1Die Sachverständigen haben über jede Prüfung der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde und der Indirekteinleiterin oder dem Indirekteinleiter innerhalb von vier Wochen einen Prüfbericht vorzulegen. 2In den Fällen des § 2 Abs. 2 Nr. 5 und 6 (Anhang 49 und 50 der Abwasserverordnung) sind die amtlich vorgeschriebenen Mustervordrucke für die Prüfberichte zu verwenden. 3Die oberste Wasserbehörde kann für weitere Fälle des § 2 Abs. 2 oder 3 Mustervordrucke für die Prüfberichte einführen und deren Verwendung anordnen. 4Die Mustervordrucke nach Satz 2 und 3 werden von der obersten Wasserbehörde im Internet eingestellt und auf die Einstellung und deren Fundstelle wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen hingewiesen. 5Im Rahmen der Überwachung überprüfen die Sachverständigen, ob die Angaben in der Anzeige mit der Abwasserbehandlungsanlage und der Indirekteinleitung übereinstimmen. 6Bei der Überprüfung und der Erstellung des Prüfberichts ist der Anhang 2 zu beachten. 7Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, muss der Prüfbericht die erforderlichen Maßnahmen und bei erheblichen oder gefährlichen Mängeln die erforderlichen Fristen zur Beseitigung der Mängel enthalten. 8Bei gefährlichen Mängeln ist die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde unverzüglich durch die Sachverständigen zu informieren.
(4) 1Werden bei Prüfungen nach Abs. 1 durch Sachverständige geringfügige Mängel festgestellt, hat die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter diese Mängel innerhalb von sechs Monaten zu beheben oder beheben zu lassen. 2Die Mängelbeseitigung ist der für die Gewässeraufsicht zuständigen Wasserbehörde schriftlich mitzuteilen.
(5) 1Erhebliche und gefährliche Mängel hat die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter unverzüglich zu beheben oder beheben zu lassen. 2Die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter hat auf eigene Kosten die Indirekteinleitung, bei der nach Abs. 2 ein erheblicher oder ein gefährlicher Mangel festgestellt worden ist, nach Beseitigung des Mangels erneut prüfen zu lassen.
(6) 1Die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde kann im Einzelfall die Indirekteinleiterin oder den Indirekteinleiter auf Antrag von der Überwachungspflicht nach Abs. 1 Satz 1 und 2 befreien, wenn eine gleichwertige Überwachung auf andere Weise sichergestellt ist. 2Die für die Gewässeraufsicht zuständige Wasserbehörde kann in den Fällen des Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 auf Antrag der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters das Intervall der wiederkehrenden Prüfungen auf höchstens fünf Jahre verlängern, wenn die Anforderungen des § 60 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes erfüllt werden und die Prüfergebnisse der zwei vorausgegangenen wiederkehrenden Prüf...