(Anhang 55 der Abwasserverordnung)
1. |
Indirekteinleitungen in geringer Menge oder aus Abwasserbehandlungsanlagen mit baurechtlicher Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweis |
1.2 |
"Waschen von Putztüchern, Berufsbekleidung[1], Teppichen und Matten" |
1.2.1 |
Indirekteinleitungen von Abwasser, das bei Waschvorgängen der in Anhang 55 Teil D Abs. 5 der Abwasserverordnung genannten Bereiche anfällt (ausgenommen die unter 1.2.2 genannten Bereiche) aus Anlagen mit baurechtlichem Verwendbarkeits- und Übereinstimmungsnachweis, bedürfen anstelle einer Genehmigung nur einer Anzeige, wenn
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1.2.2 |
Indirekteinleitungen von Abwasser aus dem Waschen von Putztüchern, Teppichen und Matten, das ausschließlich aus den Bereichen Gebäudereinigung im Allgemeinen, Krankenhäusern, Pflegeheimen, Hotels, Büros und vergleichbaren Einrichtungen stammt, bei denen die Verunreinigungen vergleichbar sind mit denen aus der Wäsche von Haushaltstextilien, Gaststätten- oder sonstigen Hoteltextilien oder von Krankenhaus- oder Heimwäsche, gelten als Indirekteinleitung in geringer Menge, wenn
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2. |
Anzeige der Indirekteinleitung Für die Anzeige ist der als Anlage 55.2 beigefügte Vordruck zu verwenden. |
3. |
Besondere Verpflichtungen der Indirekteinleiterin oder des Indirekteinleiters Die Indirekteinleiterin oder der Indirekteinleiter hat sich zu verpflichten,
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