(1) 1Das Einleiten von Grundwasser nach § 1 Nr. 1 bedarf anstelle der Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237)[1] [Vom 15.12.2021 bis 15.12.2022: 18. August 2021 (BGBI. 1 S. 3901 ); Vom 21.11.2017 bis 14.12.2021: 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771)], einer Anzeige, wenn die in der Anlage genannten Schwellenwerte für die Konzentration und die Fracht nicht überschritten werden. 2Erfolgt die Einleitung im Rahmen eines Vorhabens, das einer sonstigen behördlichen Zulassung bedarf, wird die Anzeigepflicht durch die Zulassung ersetzt.

 

(2) Das Einleiten von Abwasser nach § 1 Nr. 2 bedarf anstelle der Genehmigung nach § 58 Abs. 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes einer Anzeige, wenn das Einleiten aus Betrieben

 

1.

[2]des in Anhang 17 "Herstellung keramischer Erzeugnisse" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Nr. 2.4.1 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung vom 15. Oktober 2019 (StAnz. S. 1109), geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 11. November 2022 (StAnz. S. 1320) genannten Voraussetzungen eingehalten sind,

Bis 15.12.2022:

1.

des in Anhang 17 "Herstellung keramischer Erzeugnisse" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Nr. 2.4.1 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung vom 15. Oktober 2019 (StAnz. S. 1109)[3] [Bis 29.11.2019: 4. Juni 2012 (StAnz. S. 641),], geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 15. November 2021 (StAnz. S. 1559)[4] genannten Voraussetzungen eingehalten sind,

 

2.

des in Anhang 22 "Chemische Industrie" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Nr. 2.4.2 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,

 

3.

des in Anhang 31 "Wasseraufbereitung, Kühlsysteme, Dampferzeugung" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs aus dem Bereich von Anlagen zur Aufbereitung des Kreislaufwassers von Schwimm- und Badebecken erfolgt und die in Nr. 2.4.3 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,

 

4.

des in Anhang 38 "Textilherstellung, Textilveredlung" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Nr. 2.4.4 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,

 

5.

des in Anhang 41 "Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Nr. 2.4.5 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,

 

6.

des in Anhang 49 "Mineralölhaltiges Abwasser" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Anlage A zu Nr. 2.4.6 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,

 

7.

des in Anhang 50 "Zahnbehandlung" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Anlage B zu Nr. 2.4.7 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,

 

8.

des in Anhang 52 "Chemischreinigung" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Anlage C zu Nr. 2.4.8 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,

 

9.

des in Anhang 53 "Fotografische Prozesse (Silberhalogenid-Fotografie)" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Anlage D zu Nr. 2.4.9 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,

 

10.

des in Anhang 55 "Wäschereien" der Abwasserverordnung genannten Herkunftsbereichs erfolgt und die in Nr. 2.4.10 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten sind,

 

11.

[5]bei denen nach eigenverantwortlicher Prüfung des Einleiters keiner der in den Teilen D und E des jeweils maßgeblichen Anhangs der Abwasserverordnung begrenzten Stoffe in das Abwasser gelangen kann und bei denen die in Nr. 2.4.11 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten werden.

Bis 29.11.2019:

11.

bei denen nach eigenverantwortlicher Prüfung des Einleiters kein Stoff in das Abwasser gelangen kann, der in den Teilen D oder E des jeweils maßgeblichen Anhangs der Abwasserverordnung begrenzt ist, wenn die in Nr. 2.4.11 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung genannten Voraussetzungen eingehalten werden.

 

(3) 1Wer eine Einleitung nach Abs. 1 oder 2 vornehmen will, hat diese spätestens einen Monat vor Beginn der Einleitung schriftlich anzuzeigen. 2Für Anzeigen nach Abs. 2 sind die Muster der Anlagen 1 bis 11 der Verwaltungsvorschrift zur Indirekteinleiterverordnung zu verwenden. 3Die Schriftform kann nach Maßgabe des § 3a Abs. 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes durch die elektronische Form ersetzt we...

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