1Die Erlaubnis für Gewässerbenutzungen, die zu einer Industrieanlage gehören, oder die Genehmigung einer Anlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes enthält mindestens folgende Vorgaben:
1. |
die Emissionsgrenzwerte für Schadstoffe, die auf Grund der Abwasserverordnung festzulegen sind, und für sonstige Schadstoffe, die von der betreffenden Anlage in relevanter Menge in die Umwelt gelangen können; im Hinblick auf sonstige Schadstoffe ist darzulegen, wie ihre Eigenschaften und die Gefahr einer Verlagerung der Verschmutzung von einem Umweltmedium auf ein anderes berücksichtigt worden sind; |
2. |
für vorhandene Emissionen soweit erforderlich nach den §§ 57 Absatz 4 Satz 2, § 60 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 57 Absatz 4 Satz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes festgelegte Fristen und die Gründe für diese Fristen; |
3. |
Inhalts- und Nebenbestimmungen, soweit diese erforderlich sind, um schädlichen Bodenveränderungen vorzubeugen und schädliche Gewässerveränderungen durch die Gewässerbenutzungen oder die Anlage nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes zu verhindern; |
4. |
bei der Genehmigung von Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 des Wasserhaushaltsgesetzes Inhalts- und Nebenbestimmungen zur Überwachung und Behandlung der in der Anlage erzeugten Abfälle; |
5. |
folgende Anforderungen an die Überwachung der Emissionen:
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7. |
bei Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes den Bericht über den Ausgangszustand nach § 4a Absatz 4 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren; |
8. |
Maßnahmen im Hinblick auf von den normalen Betriebsbedingungen abweichende Bedingungen wie das An- und Abfahren der Anlage, das unbeabsichtigte Austreten von Stoffen, Störungen, kurzzeitiges Herunterfahren der Anlage sowie die endgültige Stilllegung des Betriebs sowie |
9. |
Vorkehrungen zur weitestgehenden Verminderung der weiträumigen oder grenzüberschreitenden Umweltverschmutzung. |
2In den Fällen von Nummer 6 Buchstabe c sind die Zeiträume für die Überwachung so festzulegen, dass sie mindestens alle fünf Jahre für das Grundwasser und mindestens alle zehn Jahre für den Boden betragen, es sei denn, diese Überwachung erfolgt anhand einer systematischen Beurteilung gemäß § 9 Absatz 2 des Verschmutzungsrisikos.
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