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Infektionsschutzgesetz / § 7 Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern

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§ 7 Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern

(1) 1Namentlich ist bei folgenden Krankheitserregern, soweit nicht anders bestimmt, der direkte oder indirekte Nachweis zu melden, soweit die Nachweise auf eine akute Infektion hinweisen:

1.

Adenoviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis im Konjunktivalabstrich

2.

Bacillus anthracis

3.

Bordetella pertussis, Bordetella parapertussis

4.

Borrelia recurrentis

5.

Brucella sp.

6.

Campylobacter sp., darmpathogen

7.

Chlamydia psittaci

8.

Clostridium botulinum oder Toxinnachweis

9.

Corynebacterium spp., Toxin bildend

10.

Coxiella burnetii

11.

humanpathogene Cryptosporidium sp.

12.

Ebolavirus

13.

a)

Escherichia coli, enterohämorrhagische Stämme (EHEC)

b)

Escherichia coli, sonstige darmpathogene Stämme

14.

Francisella tularensis

15.

FSME-Virus

16.

Gelbfiebervirus

17.

Giardia lamblia

18.

Haemophilus influenzae; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Liquor oder Blut

19.

Hantaviren

20.

Hepatitis-A-Virus

21.

Hepatitis-B-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise

22.

Hepatitis-C-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise

23.

Hepatitis-D-Virus; Meldepflicht für alle Nachweise

24.

Hepatitis-E-Virus

25.

Influenzaviren; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis

26.

Lassavirus

27.

Legionella sp.

28.

humanpathogene Leptospira sp.

29.

Listeria monocytogenes; Meldepflicht nur für den direkten Nachweis aus Blut, Liquor oder anderen normalerweise sterilen Substraten sowie aus Abstrichen von Neugeborenen

30.

Marburgvirus

31.

Masernvirus

32.

Mumpsvirus

33.

Mycobacterium leprae

34.

Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacterium bovis; Meldepflicht für den direkten Erregernachweis sowie nachfolgend für das Ergebnis der Resistenzbestimmung; vorab auch für den Nachweis säurefester Stäbchen im Sputum

35.

Neisseria meningitidis; Meldepflicht n...

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