Prof. Dr.-Ing. habil. Manfred Rentzsch
Zum Schutz vor Belästigungen im Wohnbereich durch ständige oder wiederholt auftretende Geräuschimmissionen technischer Anlagen im tieffrequenten Bereich sind in DIN 45680 folgende Anhaltswerte genannt, s. Tab. 1:
Beurteilungszeit |
Lr (8 Hz-100 Hz) dB |
Lp(8 Hz-100 Hz) dB |
06:00 Uhr – 22:00 Uhr |
35 |
45 |
22:00 Uhr – 06:00 Uhr 1 Stunde (ungünstigste Stunde) |
25 |
35 |
sofern in den einschlägigen Regelwerken keine anderen Festlegungen getroffen sind |
Tab. 1: Anhaltswerte
Im Allgemeinen liegen keine erheblichen Belästigungen durch tieffrequente Geräuschimmissionen vor, wenn die Anhaltswerte von den beiden Pegeln Lr(8 Hz-100 Hz) und Lp(8 Hz-100 Hz) gem. Tab. 1 nicht überschritten werden.
Die darin genannten Anhaltswerte gelten nach DIN 45680 in Aufenthaltsräumen, die Wohnzwecken dienen und in Räumen mit vergleichbarer Schutzwürdigkeit – unabhängig von der Lage des Gebäudes. Mit dem Begriff "Anhaltswerte" wird darauf hingewiesen, dass es sich um keine gesicherten Grenzwerte, sondern um Erfahrungswerte handelt.
Unabhängig davon, ob das Geräusch einen, mehrere oder keinen hervortretenden Einzelton enthält, ist der bandbegrenzte A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel Lp(8 Hz-100 Hz) Aeq im betrachteten Frequenzbereich als Grundlage für die Beurteilung anzusetzen. Zusätzlich werden beim Beurteilungspegel Lr(8 Hz-100 Hz) spektrale Auffälligkeiten durch den Zuschlag Kf, zeitliche Auffälligkeiten durch den Zuschlag Kt berücksichtigt. Weiterhin wird in der folgenden Gleichung das Verhältnis von Gesamteinwirkdauer und Beurteilungszeit einbezogen:
Lr(8 Hz-100 Hz) = Lp(8 Hz-100 Hz) Aeq + Kf + Kt + 10 lg (Te/ Tr) dB |
Lr(8 Hz-100 Hz) |
Beurteilungspegel |
Lp(8 Hz-100 Hz) Aeq |
A-bewerteter äquivalenter Dauerschallsummenpegel für die Terzbänder mit den nominalen Mittenfrequenzen von 8-100 Hz in Dezibel |
Kf |
Zuschlag für spektrale Auffälligkeiten in Dezibel |
Kt |
Zuschlag für zeitliche Auffälligkeiten in Dezibel |
Te |
Gesamteinwirkdauer in Stunden |
Tr |
Beurteilungszeit in Stunden |
Ggf. ist die Gesamteinwirkdauer in Teileinwirkdauern zu unterteilen, wenn sich die Geräuschcharakteristik verändert. Die Beurteilungszeit beträgt für den Tag 16 h (6:00 – 22:00 Uhr), für die Nacht 1 h (ungünstigste Stunde von 22:00 – 06:00 Uhr).
Auf Grundlage des BImSchG zur Regelung des Umgangs mit schädlichen Umwelteinwirkungen und der TA Lärm als Verwaltungsvorschrift zu vorgenanntem Gesetz, die die schädlichen Umwelteinwirkungen bezogen auf den Umweltfaktor Lärm konkretisiert, sind Voraussetzungen zur Beurteilung und Genehmigung gewerblich-industrieller Anlagen aus der Sicht des Nachbarschaftslärms geschaffen. Dies schließt auch tieffrequente Geräusche in Form von Infraschall ein. Die Beurteilung erfolgt anhand der sog. A-Bewertung als technische Anpassung elektrisch gemessener Schallsignale an die Hörschwelle des Menschen. Dementsprechend werden die Messergebnisse in dB(A) angegeben. Der unbewertete Schalldruckpegel ist bei tieffrequenten Geräuschen stets am größten. Aus der Differenz von C- und A-bewertetem Schalldruckpegel (LC – LA) sind die tieffrequenten Anteile ersichtlich.
Die Wahrnehmung von tieffrequenten Geräuschen ist abhängig von Frequenz, Lautstärke bzw. Schalldruckpegel und der spezifischen Wahrnehmungsschwelle des Menschen. Wahrnehmungs- und Tonhöheempfinden nehmen in Richtung tiefer Frequenzen ab, d. h. das tieffrequente Geräusche erst bei höheren Schalldruckpegeln wahrgenommen und als Brummen empfunden werden.
Die TA Lärm stellt jedoch für tieffrequente Geräusche keine ausreichende Konkretisierung der Schädlichkeitsschwelle dar und verweist diesbezüglich auf DIN 45680 mit Beiblatt 1. Diese Norm ermöglicht aber eine Bewertung der Geräuschcharakterisitik erst nach Inbetriebnahme der jeweiligen Anlagen und gestattet keine prognostischen Aussagen. Deshalb befindet sich diese Norm in Überarbeitung.
Gemäß BImSchG wird zwischen genehmigungsbedürftigen und genehmigungsfreien Anlagen unterschieden. Für genehmigungsbedürftige Anlagen gelten höhere sowie andere Anforderungen und bei Zuwiderhandlungen härtere Strafen. Zu den genehmigungsfreien Anlagen gehören z. B.
- Mini-Blockheizkraftwerke,
- Luftwärmepumpen,
- Klein-Windkraftanlagen,
- Klima- und Kühlaggregate.
Auch für Betreiber genehmigungsfreier Anlagen gilt, dass
- gemäß Stand der Technik vermeidbare Belastungen durch tieffrequente Geräusche mittels geeigneter Maßnahmen zu verhindern sind,
- nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden.
Für genehmigungsbedürftige Anlagen ist die zu erwartende Immissionsbelastung prognostisch zu ermitteln. Dies betrifft gem. der TA Lärm aber nicht die tieffrequenten Geräuschanteile.