Dipl.-Ing. Andreas Terboven
Zusammenfassung
Unter den Begriff Kältearbeit fallen Arbeiten in Industriekälte (z. B. Kühlhäusern) aber auch Tätigkeiten im Freien bei niedrigen Temperaturen. Bei niedrigen Temperaturen gibt der Körper zunehmend Wärme ab. Die Folgen davon können Unterkühlung bis hin zu Erfrierungen sowie rheumatische Erkrankungen sein. Durch Abnahme der Beweglichkeit, insbesondere der Hände, nimmt dabei das Unfallrisiko zu.
1 Kälteschutzkleidung
Bei Kältearbeiten muss geeignete Persönliche Schutzausrüstung getragen werden. Die Schutzkleidung ist entsprechend den Temperaturen, den Verweilzeiten und der jeweiligen Tätigkeit auszuwählen.
Bei Temperaturen über -5 °C kann die normale Arbeitskleidung mit warmer Unterwäsche ausreichend sein. Bei tieferen Temperaturen ist eine besondere Kälteschutzkleidung, ggf. auch für Gesicht, Hände und Füße, erforderlich. Bauarbeitern wiederum ist eine speziell geprüfte Winterschutzkleidung zur Verfügung zu stellen, die gegen Nässe und gegen Kälte schützt. Kälteschutzkleidung ist, wie jede Persönliche Schutzausrüstung, vom Unternehmer bereitzustellen und von den Beschäftigten zu tragen.
2 Tiefkühlräume
In Räumen mit Temperaturen unter -25 °C dürfen sich die Beschäftigten nicht länger als 2 Stunden ununterbrochen aufhalten. Nach dieser Zeit müssen sie den Raum für mind. 15 Minuten zum Aufwärmen verlassen. Sofern der Raum weniger als 15 Minuten verlassen wird, gilt dies nicht als eine Unterbrechung der Aufenthaltszeit. Insgesamt dürfen sich Arbeitnehmer nicht länger als 8 Stunden täglich in Räumen mit Temperaturen unter -25 °C aufhalten.
Sofern bei Temperaturen unter -25 °C gearbeitet wird, müssen die Beschäftigten gemäß Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV) an der Pflichtvorsorge "Kältearbeiten" (ehem. G 21) teilnehmen. Um diesen Anforderungen zu entgehen, wird in Tiefkühlhäusern (z. B. bei der Lagerung gefrorener Lebensmittel) meistens mit einer Temperatur gearbeitet, die etwas oberhalb von -25° C liegt.
Sollte die Temperatur in Räumen unter -45 °C liegen, dürfen Beschäftigte nur dann tätig werden, wenn vorher durch die Berufsgenossenschaft sowie die für den medizinischen Arbeitsschutz zuständige Behörde entsprechende Aufenthalts- und Aufwärmzeiten festgelegt wurden (DGUV-R 100-500 – derzeit in Überarbeitung)
3 Erkältungskrankheiten
Erfahrungen haben gezeigt, dass Erkältungskrankheiten in Kühlhäusern (bei einer Temperatur unter +10 °C) teilweise häufiger vorkommen, als in Tiefkühlhallen (Temperatur unter -20 °C). Dies liegt daran, dass in Tiefkühlhallen i. d. R. konsequent Schutzkleidung getragen wird. In Kühlhäusern ist dies jedoch nicht der Fall. Hier arbeiten – insbesondere in den Sommermonaten bei häufigem Wechsel ins Freie – die Mitarbeiter mit nicht ausreichend warmer Kleidung. Dies führt dazu, dass die Mitarbeiter im Außenbereich, z. B. beim Beladen eines LKW schwitzen, kurz darauf in der Kühlhalle mit der gleichen Kleidung jedoch frieren.
4 Kühlräume
Türen von Kühl- und Gefrierräumen dürfen grundsätzlich erst abgeschlossen und verriegelt werden, wenn sich niemand mehr in diesen Räumen aufhält. Um zu verhindern, dass eine Person versehentlich eingeschlossen wird, müssen gemäß DGUV-R 110-003 "Branche Küchenbetriebe" Türen von Kühlräumen immer von innen geöffnet werden können, auch wenn sie von außen abgeschlossen wurden. Kühlraumtüren müssen demnach eine Entriegelungsfunktion besitzen, die in regelmäßigen Abständen (i. d. R. jährlich) auf ihre Funktion überprüft werden muss.
Die Ausgänge von Kühlräumen müssen auch bei ausgeschalteter Hauptbeleuchtung aufgefunden werden können. Hierfür ist eine Sicherheitsbeleuchtung oder eine Rettungskennzeichenleuchte vorzusehen. Bei kleinen Räumen (bis 100 m²) genügen auch Markierungen aus nachleuchtenden Materialien.
5 Kältearbeit für Schwangere
Schwangere Frauen dürfen keine Kältearbeiten (im Kühlhaus oder ständig im Freien bei niedrigen Temperaturen) durchführen. Die Eintrittswahrscheinlichkeit einer Gesundheitsbeeinträchtigung ist hier angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens nicht hinnehmbar. Als extreme Kälte können Bereiche mit Temperaturen unter -5 °C angesehen werden. In diesen Bereichen sollten schwangere Frauen grundsätzlich nicht beschäftigt werden.
Da Schwangere keine körperlich schweren Tätigkeiten ausüben dürfen, gilt in normalen Arbeitsräumen (in denen es keine produktionstechnisch bedingte niedrigere Temperatur gibt) für sie eine untere Temperaturgrenze von 17° C.