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Kassen / 3 Ergonomische Anforderungen an Kassenarbeitsplätze problematisch

Dipl.-Ing. Dirk Rittershaus
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Moderne Kassenarbeitsplätze in Kaufhäusern, Supermärkten, Baumärkten oder vergleichbaren Geschäften mit einem großen Warenumschlag werden zunehmend mit Kassen ausgerüstet, für die "eigentlich" die Bildschirmarbeitsverordnung gilt. Denn § 1 Bildschirmarbeitsverordnung schließt nur Registrierkassen mit einer kleinen Datenanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels erforderlich ist, von ihren Bestimmungen aus. Somit wäre theoretisch der Anhang zur Bildschirmarbeitsverordnung anzuwenden, der Hinweise über die einzuhaltenden ergonomischen Anforderungen gibt.

Einige der Forderungen können jedoch aufgrund der Bauweise des gesamten Kassenarbeitsplatzes nicht eingehalten werden.

Der Bewegungsraum an Kassenarbeitsplätzen ist i. d. R. stark eingeschränkt. Die Abmessungen gemäß Abschn. 5.1 ASR A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen" (1,5 m² freie Bewegungsfläche, die an keiner Stelle weniger als 1 m breit und tief ist) können meist nicht eingehalten werden.

Die Tastatur ist meist so angeordnet, dass eine verdrehte Arbeitshaltung entsteht. Bei einer reinen Tastaturerfassung der Kaufpreise kommt es zu einer einseitigen Belastung der rechten Hand. Scannerkassen lösen dieses Problem teilweise, schaffen aber andere Probleme. Diese liegen in der Tatsache begründet, dass die Ware so an den Scanner geführt werden muss, dass dieser den Barcode lesen kann. Dazu muss die Ware angehoben und gedreht werden, da der Barcode i. d. R. nicht so angeordnet ist, dass er vom Scanner automatisch erfasst werden kann. Das Warengewicht muss dabei in sitzender Haltung bewegt werden. Dabei sollte angestrebt werden, eine Arbeitshaltung wie an einem Schreibtisch einzunehmen. Frontal vor dem Warentransportband ist eine schonendere Arbeitshaltung. Inzwischen gibt es auch Waren, die nahe...

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