Dipl.-Ing. Dirk Rittershaus
Moderne Kassenarbeitsplätze in Kaufhäusern, Supermärkten, Baumärkten oder vergleichbaren Geschäften mit einem großen Warenumschlag werden zunehmend mit Kassen ausgerüstet, für die "eigentlich" die Bildschirmarbeitsverordnung gilt. Denn § 1 Bildschirmarbeitsverordnung schließt nur Registrierkassen mit einer kleinen Datenanzeigevorrichtung, die zur unmittelbaren Benutzung des Arbeitsmittels erforderlich ist, von ihren Bestimmungen aus. Somit wäre theoretisch der Anhang zur Bildschirmarbeitsverordnung anzuwenden, der Hinweise über die einzuhaltenden ergonomischen Anforderungen gibt.
Einige der Forderungen können jedoch aufgrund der Bauweise des gesamten Kassenarbeitsplatzes nicht eingehalten werden.
Der Bewegungsraum an Kassenarbeitsplätzen ist i. d. R. stark eingeschränkt. Die Abmessungen gemäß Abschn. 5.1 ASR A1.2 "Raumabmessungen und Bewegungsflächen" (1,5 m² freie Bewegungsfläche, die an keiner Stelle weniger als 1 m breit und tief ist) können meist nicht eingehalten werden.
Die Tastatur ist meist so angeordnet, dass eine verdrehte Arbeitshaltung entsteht. Bei einer reinen Tastaturerfassung der Kaufpreise kommt es zu einer einseitigen Belastung der rechten Hand. Scannerkassen lösen dieses Problem teilweise, schaffen aber andere Probleme. Diese liegen in der Tatsache begründet, dass die Ware so an den Scanner geführt werden muss, dass dieser den Barcode lesen kann. Dazu muss die Ware angehoben und gedreht werden, da der Barcode i. d. R. nicht so angeordnet ist, dass er vom Scanner automatisch erfasst werden kann. Das Warengewicht muss dabei in sitzender Haltung bewegt werden. Dabei sollte angestrebt werden, eine Arbeitshaltung wie an einem Schreibtisch einzunehmen. Frontal vor dem Warentransportband ist eine schonendere Arbeitshaltung. Inzwischen gibt es auch Waren, die nahezu umlaufend mit einem Barcode gekennzeichnet sind, sodass die Scannererfassung einfacher möglich ist. Das macht jedoch nur dann Sinn, wenn Scanner eingesetzt werden, die den Barcode in mehreren Ebenen erfassen können. Scannerkassen lösen teilweise das Problem der körperlichen Belastung, führen aber zu einem sinnentleerten monotonen Handlungsablauf.
Vielfach liegen auch zu große Höhendifferenzen zwischen Sitz- und Arbeitsfläche vor.
Die DGUV-I 208-003 beschreibt die ergonomischen Anforderungen an Steh-Kassentische in Bezug auf freie Bewegungsflächen, Fußboden, Arbeitshöhe, Armreichweite, Beinraum und Fußraum sowie die Anordnung von Arbeitsmitteln (Scanner, Bildschirm und Tastatur/Bildschirm mit Berührungseingabe, Kassenrechner, Geldlade, Bezahlautomat).
Neben der physischen Belastung (asymmetrische Tätigkeit, einseitig dynamische Muskelbelastung) kommt es oft auch zu psychischen Belastungen (z. B. Termindruck durch lange Schlangen, unzufriedene Kunden, Lärm auch durch laut piepsende Scanner oder Musik, langsam einpackende Kunden, schlechte Beleuchtung, schlecht leserliche Etikettierung, ungünstige klimatische Bedingungen, traumatische Ereignisse).
Sind mehrere Kassen nebeneinander angeordnet, dann blockieren Einkaufswagen den Kassenarbeitsplatz von allen Seiten. Ein freier Zugang zum Arbeitsplatz ist dann nicht möglich. Auch behindern die Einkaufswagen im Notfall den Flucht- und Rettungsweg.