Das LAG Saarland hat wie die Vorinstanz (ArbG Neunkirchen, Beschluss v. 17.2.2010 – 2 BV 10/09) den Spruch der Einigungsstelle aufgehoben. Zwar sei der Gesamtbetriebsrat – entgegen seiner Auffassung – nicht primär zuständig. Darauf komme es aber im vorliegenden Verfahren gar nicht an, da der Spruch der Einigungsstelle aufzuheben sei, weil er rechtlich falsch sei. Ohne vorherige Gefährdungsbeurteilung könne eine aufgabenbezogene Unterweisung gar nicht durchgeführt werden. Insofern sei ein Einigungsstellenspruch, der eine solche Regelung treffe, insgesamt aufzuheben.

Das BAG hat diesen Beschluss bestätigt (Beschluss v. 8.11.2011 – 1 ABR 13/11). In einem Parallelverfahren (Beschluss v. 8.11.2011 – 1 ABR 42/10 führt es im Orientierungssatz aus: "Der Betriebsrat hat nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG bei betrieblichen Regelungen über die dem Arbeitgeber auferlegten Verpflichtungen, die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen, mitzubestimmen. Einigen sich die Betriebsparteien nicht über Art und Inhalt der Unterweisung, hat das die Einigungsstelle zu regeln. Hierbei hat sie die Erkenntnisse einer Gefährdungsbeurteilung zu berücksichtigen und die konkrete arbeitsplatz- oder aufgabenbezogene Unterweisung daran auszurichten. Sie kann sich nicht darauf beschränken, allgemeine Bestimmungen über die Unterweisung zu Gefahren am Arbeitsplatz aufzustellen."

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