Im Sinne dieser Verordnung ist
1. |
Kommunales Abwasser: häusliches Abwasser oder Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser und/oder Niederschlagswasser; |
2. |
Häusliches Abwasser ist Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen Einrichtungen, vorwiegend menschlichen Ursprungs und der Tätigkeiten in Haushaltungen; |
3. |
Industrielles Abwasser: Abwasser aus Anlagen für gewerbliche oder industrielle Zwecke, soweit es sich nicht um häusliches Abwasser und Niederschlagswasser handelt; |
5. |
1 Einwohnerwert (EW): organisch-biologisch abbaubare Belastung, die einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB5) von 60 Gramm Sauerstoff pro Tag entspricht; |
6. |
Kanalisation: Leitungssystem, in dem kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird; |
7. |
Klärschlamm: behandelter oder unbehandelter Schlamm aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen. |
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