(1) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus einer Abwasserbehandlungsanlage in ein Gewässer darf nur erteilt werden, wenn für die Zeit ab 1. Januar 1999 für gemeindliche Gebiete mit mehr als 10.000 EW mindestens die in der Verordnung über Anforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer (Abwasserverordnung - AbwV) vom 21. März 1997 (BGBl. I S. 566) genannten Anforderungen eingehalten werden.

 

(2) 1In durch technische Schwierigkeiten begründeten Ausnahmefällen kann die Frist des Absatzes 1 auf Antrag nach Artikel 8 der Richtlinie 91/271/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 über die Behandlung von kommunalem Abwasser (ABl. EG Nr. L 135 S. 40) bis längstens 31. Dezember 2005 verlängert werden. 2Der Antrag ist spätestens bis zum 1. Juli 1998 bei der zuständigen Wasserbehörde einzureichen.

 

(3) Die zuständige Wasserbehörde kann von der Pflicht zur Einhaltung der Frist nach Absatz 1 für Stickstoff und Phosphor befreien, wenn die Gesamtbelastung mit Stickstoff gesamt (Nges) und Phosphor gesamt (Pges) aus allen kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen im Geltungsbereich dieser Verordnung ab 1. Januar 1999 im Ablauf gegenüber dem Zulauf um jeweils mindestens 75 vom Hundert reduziert wird.

 

(4) Eine Erlaubnis für das Einleiten von kommunalem Abwasser aus gemeindlichen Gebieten zwischen 2.000 und 10.000 EW darf nur erteilt werden, wenn für die Zeit ab 1. Januar 2006 mindestens die in der Abwasserverordnung genannten Anforderungen für den chemischen Sauerstoffbedarf (CSB) und den biochemischen Sauerstoffbedarf (BSB5) eingehalten werden.

 

(5) 1Entsprechen vorhandene Einleitungen von Abwasser in Gewässer in gemeindlichen Gebieten ab 2.000 EW nicht den in der Abwasserverordnung genannten Anforderungen, so stellen die zuständigen Wasserbehörden sicher, daß die erforderlichen Maßnahmen zu den in § 5 Abs. 1 unter Beachtung des Abs. 2 und zu den in § 5 Abs. 4 und in § 6 genannten Terminen durchgeführt werden. 2Die Wasserbehörden stellen bis zum 31. Dezember 2005 sicher, daß das in Kanalisationen eingeleitete kommunale Abwasser von weniger als 2.000 EW vor der Einleitung in Gewässer eine geeignete Behandlung erfährt, so daß die aufnehmenden Gewässer den maßgeblichen Qualitätszielen sowie den Bestimmungen der EU-Richtlinie (91/271/EWG) und jeder anderen einschlägigen Richtlinie der Gemeinschaft entsprechen.

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