Zusammenfassung
Kontamination bedeutet eine Verschmutzung, Verunreinigung bzw. Verseuchung durch Kontakt mit anhaftendem Material. Dies können radioaktive Stoffe, biologische Arbeitsstoffe (Biostoffe) oder Chemikalien sein (ABC-Stoffe). Es können Personen, Flächen, Materialien oder Gegenstände kontaminiert werden. Die Stoffe haften zunächst an der Oberfläche an. Gefahr für die Gesundheit besteht, wenn anhaftendes Material auf die Haut oder in die Augen gelangt, Stäube oder Dämpfe freigesetzt und diese eingeatmet werden oder Gefahrstoffe unbeabsichtigt – zusammen mit Nahrungsmitteln – aufgenommen werden.
Der Begriff Kontamination wird auch benutzt für unerwünschte Stoffanteile in Gemischen (Stoffreinheit) oder die Verunreinigung keimfreier oder keimarmer Gegenstände mit Mikroorganismen (Keimfreiheit).
Es gelten folgende gesetzlichen Regelungen:
1 Bedeutung für den Arbeitsschutz
In der Praxis ist Einsatz und Umgang mit Gefahrstoffen und damit auch die Gefahr der Kontamination am häufigsten.
Treten zusätzlich auch Biostoffe auf, sind die Forderungen der Biostoffverordnung und TRBA zu berücksichtigen. Der Umgang mit Biostoffen ist v.a. in Laboren von Bedeutung. Hier ist u. a. die TRGS 526 zu beachten. Beim Umgang mit radioaktiven Stoffen sind besondere Schutzmaßnahmen zu treffen, um Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Sie werden im Atomgesetz festgelegt, u. a. werden besondere Anforderungen an Kontaminationsschutzkleidung gestellt.
Die folgenden Hinweise beziehen sich auf die Kontamination mit Gefahrstoffen. Arbeiten in kontaminierten Bereichen erfordern besondere Fachkenntnisse und Schutzmaßnahmen.
2 Kontamination mit Gefahrstoffen
Kontaminierte Bereiche liegen vor, wenn z. B. in alten Industrieanlagen gefahrstoffhaltiges Baumaterial verwendet wurde, Böden durch den Umgang mit Gefahrstoffen in Produktionsanlagen verunreinigt sind oder Gefahrstoffe auf Deponien abgelagert wurden. Kontaminierte Bereiche können also sein (Abschn. 2.1 TRGS 524):
- Standorte, z. B. Grundstücke
- bauliche Anlagen, z. B. Gebäude, Erdaufschüttungen
- Produktionsanlagen
- Ablagerungen
- Gegenstände
- Wasser, Boden, Luft
Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen (vgl. Abschn. 2.3 TRGS 524) und dabei häufig vorkommende Gefahrstoffe sind in Tab. 1 aufgeführt.
Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen |
Mögliche Gefahrstoffe |
Bauarbeiten auf einem Gelände mit kontaminierten Bereichen |
Altöl, Schwermetalle |
Sanierung von Böden, Gewässern, Grundwasser sowie baulichen Anlagen |
chlorierte Kohlenwasserstoffe |
Betrieb mobiler Anlagen zur Behandlung kontaminierter Materialien und Stoffe |
z. B. Schwermetalle in Klärschlämmen oder Müllverbrennungsschlacken |
Bauarbeiten auf, an und in Deponien |
Batteriesäure |
Umbau und Rückbau von Gebäuden und technischen Anlagen |
Asbest, Holzschutzmittel (in Holz bzw. Holzwerkstoffen) |
Räumen und Reinigen kontaminierter Räume und Einrichtungen |
Asbest |
Gleisbauarbeiten |
z. B. Polycyclische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK), Mineralölkohlenwasserstoffe, Pflanzenschutzmittel (Herbizide) |
Tätigkeiten auf kalten Brandstellen |
Besonders beachten: Polyvinylchlorid (PVC), Polyurethan (PU), Polystyrol (PS), Melamin- und Phenolharz |
Tätigkeiten mit Gefahrstoffen aus Kampfmitteln |
Senfgas, Lost |
Innerbetrieblicher Transport, Zwischenlagerung und Vorbereitung kontaminierter Materialien zur Entsorgung |
Kontaminierter Sperrmüll |
Instandhalten von Arbeitsmitteln, die verunreinigt sind |
Tablettenpresse in pharmazeutischer Industrie |
Erkundungsarbeiten |
z. B. Milzbrandsporen auf dem Gelände ehemaliger Gerbereien, Schwermetalle |
Abbruch- Sanierungs-, Instandhaltungs- und Umbauarbeiten |
PCB-haltige Fugenmassen oder Anstrichstoffe, teerhaltige Kleber oder Teerkork im Hochbau, mit Holzschutzmittel behandelte Holzwerkstoffe, DDT-haltige Beschichtungsstoffe, Asbest, alte Mineralwolle |
Tab. 1: Mögliche Gefahrstoffe in kontaminierten Bereichen
Vorgehensweise für Arbeiten in kontaminierten Bereichen
- Vorerkundung (Abschn. 3.2.1 TRGS 524): Können Gefahrstoffe enthalten sein? Welche Stoffe liegen vor?
- Arbeits- und Sicherheitsplan erstellen (s. Anlage 3 bzw. Anlage 10 TRGS 524), darin Maßnahmen festlegen;
- Maßnahmen in der Ausschreibung aufführen;
- beim Einsatz mehrerer Firmen Koordinator schriftlich bestellen;
- Gefährdungsbeurteilung durchführen und Maßnahmen festlegen: Informationsquellen nutzen, z. B. Informationen verschiedener Branchen zu möglichen Kontaminationen, Untersuchungen durchführen, mögliche Veränderung der Ausgangsstoffe sowie Mobilisierung bzw. Freisetzung berücksichtigen;
- relevante Parameter messen, z. B. explosionsfähige Atmosphäre, gefährliche Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube (Anlage 9 TRGS 524).
2.1 Gefährdungsbeurteilung
Arbeiten in kontaminierten Bereichen dürfen erst aufgenommen werden, wenn eine Gefähr...