Im Sinne dieser Verordnung sind:

 

1.

Bereitstellung auf dem Markt: Bereitstellung auf dem Markt im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009,

 

2.

Inverkehrbringen: Inverkehrbringen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009.

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