Kraftbetätigte Krane müssen vor der ersten Inbetriebnahme und danach wiederkehrend geprüft werden.

Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme

Kraftbetriebene Krane sowie handbetriebene oder teilkraftbetriebene Krane mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1.000 kg müssen vor der ersten Inbetriebnahme und nach wesentlichen Änderungen vor der Wiederinbetriebnahme durch einen Sachverständigen geprüft werden.

Diese Prüfung kann lediglich dann entfallen, wenn der Kran betriebsbereit angeliefert wird und der Nachweis einer Typprüfung (Baumusterprüfung) oder die EG-Konformitätserklärung vorliegt.

Wiederkehrende Prüfungen

Im weiteren Verlauf müssen Krane entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durch einen Sachkundigen geprüft werden. Die Prüfhinweise der Hersteller in den Betriebsanleitungen sind zu beachten.

Turmdrehkrane wiederum müssen zusätzlich bei jeder Aufstellung und nach jedem Umrüsten durch einen Sachkundigen geprüft werden.

Kraftbetriebene Turmdrehkrane, kraftbetriebene Fahrzeugkrane, ortsveränderliche kraftbetriebene Derrickkrane und Lkw-Anbaukrane müssen mindestens alle 4 Jahre durch einen Sachverständigen geprüft werden (diese Sachverständigenprüfung ersetzt dann eine Sachkundigenprüfung).

Kraftbetriebene Turmdrehkrane müssen im 14. und 16. Betriebsjahr und danach jährlich, kraftbetriebene Fahrzeugkrane (nicht Lkw-Ladekrane) müssen im 13. Betriebsjahr und danach jährlich durch einen Sachverständigen geprüft werden (diese Sachverständigenprüfung ersetzt dann eine Sachkundigenprüfung).

Dokumentation

Die Ergebnisse der Prüfungen vor der Inbetriebnahme sowie der wiederkehrenden Prüfungen müssen in ein Prüfbuch eingetragen werden. Der Nachweis der wiederkehrenden Prüfungen kann auch durch maschinell erstellte Belege erfolgen.

Der DGUV-G 309-001 gibt detaillierte Angaben zur Durchführung der wiederkehrenden Prüfung unterschiedlicher Krane.

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