(1) 1Die Kosten der Abfallentsorgung durch den öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger gemäß § 5 sind durch Gebühren zu decken, die nach Maßgabe einer Gebührensatzung der Berliner Stadtreinigungsbetriebe (BSR) zu zahlen sind, sofern nicht privatrechtliche Entgelte erhoben werden. 2Gebührenschuldner der Abfallentsorgungskosten sind in der Regel die benutzungsplichtigen Grundstückseigentümer. 3Anstelle der Eigentümer kann der Erbbauberechtigte, der Nießbraucher oder ein sonstiger dinglich Nutzungsberechtigter sowie der Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer zur Zahlung herangezogen werden.
(1) 1Die Kosten der Abfallentsorgung durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sind durch privatrechtliche Entgelte zu decken, die von den benutzungspflichtigen Grundstückseigentümern nach Maßgabe der von der Aufsichtsbehörde gemäß § 18 Abs. 2 des Berliner Betriebegesetzes vom 9. Juli 1993 (GVBI. S. 319), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 17. Mai 1999 (GVBI. S. 183) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genehmigten Entgeltordnung zu zahlen sind, sofern nicht vom Senat von Berlin eine Gebührenordnung erlassen wird. 2An Stelle der Eigentümer kann der Erbbauberechtigte, der Nießbraucher oder ein sonstiger dinglich Nutzungsberechtigter oder der Abfallerzeuger zur Zahlung herangezogen werden.
(2) Zu den ansatzfähigen Kosten der Abfallentsorgung rechnen alle Aufwendungen der von dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder in seinem Auftrag wahrgenommenen abfallwirtschaftlichen Aufgaben, insbesondere
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die Kosten für die Abfallberatung und andere Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung, |
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die Kosten der getrennten Erfassung von Abfällen außerhalb der Grundstücksentsorgung, |
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die Aufwendungen für die Sicherung, Rekultivierung und Nachsorge bei stillgelegten Abfallentsorgungsanlagen, die durch das Land Berlin oder im Auftrag des Landes Berlin betrieben wurden, insbesondere die Bildung von Rückstellungen für die vorhersehbaren späteren Kosten der Nachsorge sowie solche Nachsorgekosten, die nicht durch Rückstellungen gedeckt sind; die stillgelegten Anlagen gelten als Teil der gesamten Einrichtungen des Landes Berlin, solange sie der Nachsorge bedürfen. |
(3) Bei der Festlegung der Gebühren [Bis 15.12.2020: Entgelte] sollen wirksame Anreize zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen geschaffen werden.
(4) Sofern abweichend von den Absätzen 1 bis 3 privatrechtliche Entgelte erhoben werden, inden die Absätze 1 bis 3 entsprechende Anwendung.
(4) Sofern der Senat von Berlin eine Gebührenordnung erlässt, finden die Absätze 2 und 3 entsprechend Anwendung.