Zusammenfassung
Künstliche Mineralfasern sind aus mineralischen Rohstoffen künstlich hergestellte Fasern. Aufgrund ihrer Eigenschaften können die Faserteilchen unterschiedliche Gefährdungen mit sich bringen. Ähnlich wie bei Asbest liegt die Hauptgefahr in der Größe der Fasern. Die Skala reicht von ungefährlich bis krebserregend. Daher gelten bei der Verarbeitung, der Entsorgung oder der Sanierung strenge Vorschriften. Der größte Teil der künstlichen Mineralfasern wird zur Schall- und Wärmedämmung in sog. Mineralwolleprodukten verarbeitet.
Neben der Gefahrstoffverordnung ist insbesondere die TRGS 521 "Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle" grundlegend.
1 Hauptgruppen
Künstliche Mineralfasern werden in 2 Hauptgruppen eingestuft. Beide Produktgruppen aus künstlichen Mineralfasern werden vorrangig zu Isolationszwecken, für Wärme- oder Schallschutzisolierungen eingesetzt.
1.1 Glasige (amorphe) künstliche Mineralfasern
Die Endprodukte der glasigen künstlichen Mineralfasern sind:
- Textilglasfasern: Technische Textilerzeugnisse, faserverstärkte Werkstoffe, Glasgewebetapeten, Faserpapiere, Glasseide;
- Mineralwolle: Dämmstoffe (Matten, Platten, Filze, lose Wolle), Spritzputze, Akustikdeckenplatten;
- Keramische Fasern: Hochtemperaturisolierung (Matten, Platten, Filze, lose Wolle), Faserpapiere, Dichtungen, Filter, Elektroisolierung;
- Fasern für Spezialanwendungen: Batterieseparatoren, Filter, Matten (Tab. 1)
Textilglasfasern |
Mineralwolle |
Keramische Fasern |
Fasern für Spezialanwendungen |
- Glasfasern
- Quarzfasern
- Calciumsilikatfasern
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- Glaswolle
- Steinwolle
- Schlackenwolle
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- Aluminium-Silikatfasern
- Keramikfasern
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Tab. 1: Glasige künstliche Mineralfasern
1.2 Kristalline künstliche Mineralfasern
Die Endprodukte der kristallinen künstlichen Mineralfasern sind:
- Whisker: Faserverstärkte Werkstoffe, Reibbeläge;
- Polykristalline Faser: Matten, Filze, Platten, lose Wolle und textile Erzeugnisse zur Hochtemperaturisolierung (Tab. 2).
Einkristalle (Whisker) |
Polykristalline Fasern |
- Aluminiumoxidwhisker
- Whisker für Hochleistungskeramik
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- Aluminiumoxidfasern
- Siliciumcarbidfasern
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Tab. 2: Kristalline künstliche Mineralfasern
2 Gefahren
Künstliche Mineralfasern sind seit einigen Jahren wegen ihrer möglichen krebserzeugenden Eigenschaften ins Gespräch gekommen. Heute weiß man, dass für eine krebserzeugende Wirkung, ähnlich wie bei Asbest, verschiedene Kriterien in Betracht zu ziehen sind. Ein Faktor ist die Größe und eine damit verbundene sog. lungengängige Abmessung. So spricht man von einer kritischen Größe bei:
- > 5 μm in der Länge
- < 3 μm im Durchmesser
- und einem Verhältnis von Länge: Durchmesser von > 3 : 1
3 Pflichten des Unternehmers
Grundsätzlich muss der Unternehmer Produkte einsetzen, bei denen keine gefährlichen Fasern freigesetzt werden können. Sollte dies in Ausnahmefällen nicht möglich sein, müssen Mineralfasern verwendet werden, die möglichst wenig Fasern freisetzen. Ähnlich wie beim Auftreten von Asbest oder asbesthaltigen Produkten, also bei einer Asbestsanierung, muss dies mind. 14 Tage vor Aufnahme der Arbeiten der zuständigen Behörde angezeigt werden. Außer den notwendigen Angaben über die Fasereigenschaften und deren Einstufung, sind die Verwendungsart und die Anzahl der damit umgehenden Mitarbeiter zu benennen.
Auch über die Maschinen und Gerätschaften muss nachgedacht werden, die bei der Verarbeitung der künstlichen Mineralfasern eingesetzt werden. Vorrang müssen immer Geräte erhalten, die keine Fasern mit kritischer Größe freisetzen. Diese sind u. a. Messer, Scheren, Handsägen und Kreis- oder Stichsägen mit intakter und funktionierender Absaugung. Kann dies nicht gewährleistet werden, müssen die Fasern an der Austrittstelle erfasst und beseitigt werden. Ist hierbei der Kontakt zu Faserbestandteilen nicht absolut auszuschließen, muss der Unternehmer geeignete Persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen.
Die Schutzausrüstung erstreckt sich hierbei auf Atem-, Augen- und Handschutz sowie auf zusätzliche Schutzkleidung. Praxisgerechte Hinweise finden sich in der TRGS 521 "Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten mit alter Mineralwolle".
Die Mitarbeiter sind darüber hinaus gemäß der Gefahrstoffverordnung per Betriebsanweisung zu unterweisen über
- die bestehenden Gefahren,
- das Verhalten beim Umgang mit künstlichen Mineralfasern und bei evtl. Notfällen,
- die Verwendung der Schutzausrüstung,
- Erste-Hilfe-Maßnahmen und Entsorgungsregeln.