Dipl.-Ing. Cornelia von Quistorp
2.1 Einsatzorganisation
Die Einsatzplanung im Außendienst hat eine Schlüsselfunktion und das nicht nur, was den betrieblichen Erfolg eines Unternehmens angeht, sondern auch unter Sicherheitsaspekten. Wenn von Anfang an der Zeitplan zu eng gesteckt ist oder Aufträge unzureichend vorbereitet wurden, wird Improvisation für die Beschäftigten zum Dauerzustand, in dem Sicherheitsmaßnahmen nur eine minimale Rolle spielen, nämlich genau soweit, wie sie zur unmittelbaren Abwicklung des aktuellen Tagesprogramms erforderlich erscheinen.
Betrieblich gesehen ist es das Ziel, dass möglichst viel Arbeitszeit an der Einsatzstelle zur Verfügung steht und dort sehr effizient gearbeitet wird, weil die erbrachte Leistung vor Ort wirtschaftlich zählt. Das führt zu einem dauernden Druck, Fahr- und Rüstzeiten sowie Arbeitszeitbedarf vor Ort gering zu halten. Dafür sind realistische Planungen erforderlich, damit der Außendienstbetrieb nachhaltig und sicher ablaufen kann. Dauernd hoher und nicht erfüllbarer Arbeitsdruck führt nicht nur zu höheren Unfallrisiken, sondern auch zu erheblichen psychischen Belastungen und damit verbundener Unzufriedenheit und Gesundheitsrisiken.
Situationsbedingter Mehraufwand
Mehraufwand kann entstehen bei Einsatzstellen, die weit entfernt, abgelegen oder sehr unstrukturiert sind oder bei Einzelaufträgen, bei denen der Verlauf der Arbeiten vorher kaum abzuschätzen ist. Auch das kann im Außendienst vorkommen und ist manchmal sogar eine interessante Herausforderung für erfahrene Außendienstprofis. In solchen Fällen ist umsichtiges Vorgehen gefragt und von vornherein davon auszugehen, dass alles eher immer etwas länger dauert.
Absprachen, Problemlösungen, Fahrten zur Materialbeschaffung, Hotelsuche und Essensversorgung brauchen ggf. zusätzlich einzuplanende Zeit, sind aber in solchen Fällen ggf. Bestandteil der versicherten Tätigkeit, für die ein erweiterter Versicherungsschutz gilt.
Arbeitszeitgesetz
Das Arbeitszeitgesetz hat im Arbeitsschutzsystem eine hohe Verbindlichkeit, auch wenn sich die Arbeitswelt in gewissen Bereichen ganz anders darstellt und den Anschein erweckt, als sei es unmöglich, nicht zu arbeiten, bis ein bestimmtes Soll erfüllt ist. Das trifft nicht selten auch für den technischen Außendienst zu.
Dabei gilt auch hier: die tägliche Regelarbeitszeit beträgt 8 Stunden, die bei entsprechendem Ausgleich auf 10 Stunden erweitert werden darf. Zwischen 2 Schichten müssen mindestens 11 Stunden Ruhezeit liegen. Längere Arbeitszeiten sind nach Arbeitszeitgesetz auf sehr eng begrenzte Ausnahmen beschränkt, nämlich nur "bei vorübergehenden Arbeiten in Notfällen und in außergewöhnlichen Fällen, die unabhängig vom Willen der Betroffenen eintreten und deren Folgen nicht auf andere Weise zu beseitigen sind, besonders wenn Rohstoffe oder Lebensmittel zu verderben oder Arbeitsergebnisse zu misslingen drohen". Es ist davon auszugehen, dass kontrollierende Aufsichtsbehörden diese Ausnahmeregelung eher eng auslegen.
Dabei ist besonders zu berücksichtigen, dass Pkw-Fahrzeit (wenn der Beschäftigte selbst fährt) als Arbeitszeit gilt!
2.2 Fahrzeugverkehr
In den allermeisten Fällen reist der technische Außendienst mit selbst gesteuerten Fahrzeugen an, meistens Pkw mit hohem Ladevolumen (Kombis oder Transporter). Damit stellt die Teilnahme am Straßenverkehr ein unvermeidliches Unfallrisiko dar. Zu berücksichtigen ist:
Fahrereignung, Fahrerlaubnis
Nach § 35 DGUV-V 70: Fahrzeuge darf der Arbeitgeber nur solche Beschäftigte mit dem Führen eines Kfz beauftragen, die
- geistig und körperlich geeignet sind,
- nachweislich im Besitz einer geeigneten Fahrerlaubnis sind,
- unterwiesen und
- zuverlässig sind.
Die geistige und körperliche Eignung kann der Arbeitgeber allerdings fortlaufend nur nach Augenschein prüfen. Regelmäßige medizinische Untersuchungen sind für Fahrzeugführer, soweit es sich nicht um Berufskraftfahrer handelt, arbeitsrechtlich nicht vorgesehen und höchstens vor Aufnahme der Arbeit, nicht aber im laufenden Vertrag durchsetzbar. Der Arbeitgeber muss also dann reagieren, wenn augenscheinlich begründete Zweifel an der Fahrfähigkeit eines Beschäftigten bestehen. Dann allerdings ist eine ärztliche Untersuchung aus gegebenem Anlass denkbar.
Ob und wie häufig ein Arbeitgeber sich von Beschäftigten, die Dienstfahrten unternehmen, die Fahrerlaubnis zeigen lassen muss, ist eine arbeitsrechtliche Frage, die unterschiedlich beantwortet wird. Intervalle von 3 bis 12 Monaten werden diskutiert. Wichtig ist, dass Arbeitgeber deutlich machen (z. B. in der Unterweisung), dass der Verlust des Führerscheines bei Außendienstlern das Arbeitsverhältnis elementar berührt und damit unverzüglich mitgeteilt werden muss.
Fahrsicherheitstraining
Die Unfallversicherungsträger bieten ihren Mitgliedsunternehmen eine anteilige Kostenübernahme für zertifizierte Fahrsicherheitstrainings. Diese werden von vielen Trainingsanbietern auch spezialisiert für bestimmte Fahrzeugtypen angeboten, z. B. für Transporter.
Details zur Anmeldung und Kostenübernahme sind den Internetauftritten...