(1) Bei der Herstellung von Kunststoffschichten in Materialien und Gegenständen aus Kunststoff dürfen nur die in der Unionsliste der zugelassenen Stoffe ("die Unionsliste") in Anhang I aufgeführten Stoffe absichtlich verwendet werden.
(2) Die Unionsliste umfasst:
a) |
Monomere und andere Ausgangsstoffe, |
b) |
Zusatzstoffe außer Farbmittel, |
c) |
Hilfsstoffe bei der Herstellung von Kunststoffen außer Lösungsmittel, |
d) |
durch mikrobielle Fermentation gewonnene Makromoleküle. |
(3) Die Unionsliste kann gemäß dem Verfahren der Artikel 8 bis 12 der Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 geändert werden.
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