Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten und Gefährdungen zu vermeiden bzw. zu verringern (§ 4 ArbSchG). Gefährdungen müssen ermittelt und geeignete Schutzmaßnahmen angewendet werden (§ 5 ArbSchG), dies gilt insbesondere auch in Laboren. Weitere Pflichten des Arbeitgebers bzw. Betreibers eines Labors ergeben sich in folgenden Bereichen (vgl. TRGS 526 bzw. TRBA 100):

  • Unterweisung: bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen mit allgemeiner arbeitsmedizinisch-toxikologischer Beratung (Abschn. 4.2 TRGS 526) bzw. mit allgemeiner arbeitsmedizinischer Beratung (Abschn. 6.1 TRBA 100), mind. jährlich,
  • Einweisung von Beschäftigten von Fremdfirmen,
  • Hygiene- und Hautschutzplan,
  • Notfallorganisation,
  • Unterrichtung der Behörde u. a. bei Betriebsstörungen oder Unfällen.

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