Sicherheitseinrichtungen und technische Schutzmaßnahmen müssen zuverlässig funktionieren. Der Arbeitgeber ist deshalb verpflichtet, Prüfungen entsprechend der Vorgaben durchzuführen und zu dokumentieren. Um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten, legt der Gesetzgeber z. T. Prüffristen fest. Wo keine Fristen vorgeschrieben sind, werden sie im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt.

Nach § 7 Abs. 7 GefStoffV müssen Funktion und Wirksamkeit technischer Schutzmaßnahmen regelmäßig, jedoch mind. jedes 3. Jahr überprüft werden. Art und Umfang der Prüfung werden in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt. Nur fachlich geeignete und benannte Personen dürfen die Prüfungen durchführen. Die Ergebnisse der Prüfungen müssen dokumentiert werden. Der Gesetzgeber legt u. a. folgende Fristen fest:

  • Abzüge: mind. einmal jährlich Prüfung durch zur Prüfung befähigte Person, wenn die Abzüge nicht dauerüberwacht sind. Eine Dauerüberwachungseinrichtung muss mind. alle 3 Jahre überprüft werden;
  • Körper- und Augennotduschen: mind. einmal monatlich Funktionsfähigkeitsprüfung durch beauftragte Person;
  • Arbeitsmittel: Es gelten die Bestimmungen der Betriebssicherheitsverordnung; u. a. muss der Arbeitgeber dafür sorgen, dass Arbeitsmittel vor ihrer jeweiligen Verwendung durch Inaugenscheinnahme (Ordnungsprüfung durch Sicht- und Funktionskontrolle) oder falls erforderlich durch eine technische Prüfung (zur Prüfung befähigte Person) kontrolliert werden (s. § 4 Abs. 4 BetrSichV und TRBS 1201); dies gilt z. B. für Arbeitshandschuhe, Autoklav usw.

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