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Lärm und Lärmschutz / 5.4 Persönliche Schutzausrüstung (PSA)

Dipl.-Ing. Dirk Haffke
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Gelingt es trotz aller technisch möglichen und wirtschaftlich vertretbaren Maßnahmen nicht, den Tages- bzw. Wochen-Lärmexpositionspegel unter 80 dB(A) bzw. den Spitzenschalldruckpegel unter 135 dB(C) zu senken, ist der Unternehmer verpflichtet, den Arbeitnehmern persönliche Schallschutzmittel zur Verfügung zu stellen. Diese müssen bei einem Tages- bzw. Wochen-Lärmexpositionspegel von mehr als 85 dB(A) bzw. dem Spitzenschalldruckpegel ab 137 dB(C) von den Arbeitnehmern getragen werden. Diese Bereiche sind durch das Symbol "Gehörschutz benutzen" (vgl. Abb. 5) gekennzeichnet.

Die Auswahl der Gehörschutzmittel erfolgt nach der erforderlichen Schalldämmung und nach Aspekten des Tragekomforts und der Hygiene.

Es gibt unterschiedliche Gehörschützer:

  • Gehörschutzstöpsel: Sie werden direkt im Gehörgang oder in der Ohrmuschel getragen. Sie bestehen aus elastischem Kunststoff, Watte oder plastischer Masse. Sie müssen vor Gebrauch geformt werden oder werden geformt geliefert. Sog. Otoplastiken werden dabei direkt dem Gehörgang der betroffenen Person angepasst. Gehörschutzstöpsel gibt es einzeln, an Bändern oder an einem Bügel.
  • Kapselgehörschützer: Sie werden über die Ohren gesetzt. Sie können mit einer elektroakustischen Ausrüstung versehen werden, um u. a. Sprache oder Signale wahrnehmen zu können und ein besseres Richtungshören zu ermöglichen. Schwache Signale und Geräusche (also auch Sprache) werden somit bis auf weniger als 85 dB(A) verstärkt.
  • Schallschutzhelme schützen zusätzlich einen Teil des Kopfes gegen Schall.
  • Schallschutzanzüge werden bei ≥ 130 dB eingesetzt, da bei diesen Schallpegeln der gesamte Körper gefährdet ist. In diesem Zusammenhang sind dann ggf. auch Schwingungen zu berücksichtigen.

Die Aussage, dass bei hohem Lärmpegel Kapselgehörschutz und bei niedrigen Lärmpegel...

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