(1) Die Einreichung der Kartenunterlagen über die Erdölberechtigungen hat in zwei Stücken bei den Landesbergbehörden, und zwar den Mittelbehörden, zu erfolgen.

 

(2) 1Die in Absatz 1 bezeichneten Bergbehörden geben ein Stück der Kartenunterlagen an die ... zuständige geologische Anstalt unmittelbar weiter. 2Eine Nachprüfung der Rechtmäßigkeit der eingetragenen Erdölberechtigungen findet nicht statt.

 

(3) Der Maßstab der Karten soll im allgemeinen 1:100.000 betragen, sofern nicht der Übersichtlichkeit halber im Einzelfall oder für Einzeldarstellungen ein größerer Maßstab erforderlich ist.

 

(4) In den bereits durch zahlreiche Bohrungen auf Erdöl aufgeschlossenen Gebieten entscheidet die nach Absatz 1 zuständige Bergbehörde über den Umfang der auf den Karten zu machenden Angaben.

[1] zum § 6.

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