(1) 1Die zuständigen Behörden können anordnen, daß Zustände beseitigt werden, die diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften widersprechen. 2Verfügungen, die die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung oder den Abbruch baulicher Anlagen zum Gegenstand haben, sind im Einvernehmen mit den Bauaufsichtsbehörden zu treffen.

 

(2) Zum Schutz vor anderen Immissionen als Luftverunreinigungen und Geräusche sind für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung finden, die Vorschriften der §§ 24 bis 26, des § 29 Abs. 2, des § 30 Satz 2 und des § 31 Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.

 

(3) Zum Schutz vor Störfällen sind für genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 13a die Vorschrift des § 20 Abs. 1a Bundes-Immissionsschutzgesetz und für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des §13a die Vorschriften der § 24 sowie § 25 und § 29a Abs. 1 und 2 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.

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