(1) Von 22 bis 6 Uhr (Nachtzeit) sind Betätigungen verboten, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können.
(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht
1. |
für Maßnahmen zur Verhütung einer Gefahr oder Beseitigung einer Notlage, |
2. |
für Gewerbebetriebe innerhalb von Baugebieten, die nach dem geltenden Bauplanungsrecht vorwiegend für Betriebe dieser Art vorgesehen sind, |
3. |
für sonstige Gewerbebetriebe und für landwirtschaftliche Betriebe, soweit sich die unvorhersehbare Notwendigkeit ergibt, Arbeiten während der Nachtzeit durchzuführen, und die Grundpflicht des § 3 Abs. 1 beachtet wird, |
4. |
für rollbare Müllbehälter mit einem Fassungsvermögen von höchstens 1.100 Litern. |
(3) 1Die zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag weiter Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1 zulassen, wenn die Ausübung der Tätigkeit während der Nachtzeit im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse einer beteiligten Person geboten ist. 2Die Ausnahme soll unter Bedingungen erteilt und mit Auflagen verbunden werden. 3Der Zulassung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn für die Ausübung der Tätigkeit nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften eine Erlaubnis erteilt worden ist. 4Vor Erteilung der Erlaubnis ist das Einvernehmen der nach § 15 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Behörde einzuholen, sofern diese nicht für die Erteilung der Erlaubnis zuständig ist.
(4) 1Für die Außengastronomie kann die zuständige Behörde allgemein oder auf Antrag für den Einzelfall den Beginn der Nachtzeit um eine Stunde hinausschieben. 2Bei Vorliegen eines öffentlichen oder eines berechtigten privaten Interesses kann sie den Beginn der Nachtzeit auch um mehr als eine Stunde hinausschieben. 3Die Gemeinden werden ermächtigt, Regelungen auch durch Satzung zu treffen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung). 4Zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen ist der durch die Außengastronomie verursachte Lärm durch Auflagen auf ein Mindestmaß zu beschränken. 5Die Entscheidung kann befristet erteilt werden; sie soll widerrufen werden, wenn der Schutz der Allgemeinheit dies erfordert.
(5) 1Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die zuständige Behörde für Messen, Märkte, Volksfeste, Volksbelustigungen und ähnliche Veranstaltungen und für die Nacht vom 31. Dezember zum 1. Januar einschließlich der damit verbundenen Außengastronomie allgemeine Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1 zulassen. 2Ein öffentliches Bedürfnis liegt in der Regel vor, wenn eine Veranstaltung der Pflege des historischen oder kulturellen Brauchtums dient oder sonst von besonderer kommunaler Bedeutung ist und deshalb das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung gegenüber dem Interesse der Nachbarschaft an ungestörter Nachtruhe überwiegt.
(6) Sofern die Voraussetzungen des § 8 Nr. 2 Buchst. a der Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) vom 29. August 2002 (BGBl. I S. 3478) in der jeweils geltenden Fassung vorliegen, ist der Einsatz von lärmarmen Müllsammelfahrzeugen und Kehrmaschinen in der Zeit zwischen 6 und 22 Uhr ohne Ausnahmegenehmigung zulässig.