§§ 1 - 2 Teil 1 Pflichten der öffentlichen Hand zur Förderung der Kreislaufwirtschaft
§ 1 Förderung der Kreislaufwirtschaft
(1) Das Land, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie Beliehene haben zur Schonung der natürlichen Ressourcen vorbildlich zur Förderung der Kreislaufwirtschaft beizutragen.
(2) Jeder einzelne soll durch sein Verhalten dazu beitragen, daß Abfälle möglichst vermieden und nicht vermiedene Abfälle nach Möglichkeit verwertet werden.
§ 2 Absatzförderung
1Die in § 1 Abs. 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie Beliehene haben bei der Beschaffung von Arbeitsmaterialien und Gebrauchsgütern sowie bei der Ausschreibung und Vergabe öffentlicher Aufträge den Herstellern und Vertreibern von solchen Produkten den Vorzug zu geben, die
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aus Abfällen, in energiesparenden, schadstoffarmen, rohstoffarmen oder abfallarmen Produktionsverfahren oder aus nachwachsenden Rohstoffen hergestellt sind, |
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sich durch besondere Langlebigkeit und Reparaturfreundlichkeit auszeichnen oder |
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umweltverträglicher als andere Produkte zu entsorgen sind, |
sofern die Produkte für den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind und dadurch keine unzumutbaren Mehrkosten entstehen. 2Sie wirken darauf hin, daß alle juristischen Personen des Privatrechts, an denen sie beteiligt sind, in gleicher Weise verfahren.
§§ 3 - 7 Teil 2 Bestimmung, Aufgaben und Pflichten der Entsorgungsträger
§ 3 Bestimmung der Entsorgungsträger
(1) 1Die Landkreise und kreisfreien Städte sind für die in ihrem Gebiet angefallenen und ihnen zu überlassenden Abfälle öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. 2Sie erfüllen die sich aus dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und diesem Gesetz ergebenden Aufgaben als Pflichtaufgaben der kommunalen Selbstverwaltung.
(2) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sollen zur Erfüllung ihrer Aufgaben miteinander und mit privaten Dritten kooperieren. 2Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger können zu einem Zweckverband zusammengeschlossen werden, wenn dadurch die Erfüllung der Entsorgungspflicht für einzelne oder mehrere Entsorgungspflichtige erst ermöglicht oder wirtschaftlich zumutbar wird oder die Entsorgung insgesamt wirtschaftlicher gestaltet werden kann. 3Im übrigen bleibt das Zweckverbandsgesetz unberührt.
§ 4 Aufgaben der Entsorgungsträger
(1) Die Aufgaben der Entsorgungsträger richten sich nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und den nachfolgenden Bestimmungen.
(2) Die Entsorgungsträger wirken in ihrem Aufgabenbereich darauf hin, daß möglichst wenig Abfall entsteht.
(3) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger haben für Problemabfälle im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 4 Annahmestellen einzurichten, zu betreiben und die ordnungsgemäß zugeführten Abfälle anzunehmen. 2Sie sind ferner zur Annahme von Sonderabfällen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 verpflichtet, soweit diese in haushaltsüblichen Mengen anfallen. 3Sie können sich zur Erfüllung dieser Pflichten Dritter bedienen. 4Sie können das Nähere durch Satzung nach § 5 regeln.
(4) 1Abfälle, die nach § 8 Abs. 4 andienungspflichtig sind, unterliegen nicht der Entsorgungspflicht der Entsorgungsträger; § 4 Abs. 3 Satz 2 und § 17 Abs. 2 Satz 1 bleiben unberührt. 2Der Ausschluß sonstiger Abfälle von der Entsorgung durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG kann mit Zustimmung der zuständigen Behörde allgemein durch Satzung oder durch Entscheidung im Einzelfall ganz oder teilweise erfolgen und auf die bezeichneten Abfälle insgesamt oder auf Teilmengen erstreckt werden.
(5) 1Die Gemeinde- und Verbandsgemeindeverwaltungen unterstützen die Landkreise bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zur Abfallentsorgung. 2Soweit es für die geordnete Entsorgung erforderlich ist, sollen die verbandsfreien Gemeinden und Verbandsgemeinden auf ihren Antrag als Dritte im Sinne des § 16 Abs. 1 KrW-/AbfG mit dem Betrieb von Anlagen, die der Entsorgung von nicht mit Schadstoffen verunreinigten Bauabfällen sowie pflanzlichen Abfällen dienen, beauftragt werden. 3Soweit Pflichten auf andere Entsorgungsträger übertragen sind, gilt Satz 1 entsprechend.
§ 5 Satzung
(1) 1Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger regeln durch Satzung, in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit ihnen die Abfälle zu überlassen sind und in welcher Weise die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen aus privaten Haushaltungen nachzuweisen haben, daß sie eine ordnungsgemäße und schadlose Eigenverwertung beabsichtigen und hierzu in der Lage sind. 2Soweit es die Verwertung oder die Beseitigung von Abfällen erfordert, ist außerdem festzulegen, daß sie untereinander getrennt zu überlassen sind. 3Für Abfälle, die nach § 4 Abs. 4 teilweise von der Entsorgungspflicht ausgeschlossen sind, kann bestimmt werden, daß der Besitzer für ihre Beförderung zu einer bestimmten Abfallentsorgungsanlage selbst zu sorgen hat.
(2) 1Bei der Erhebung von Benutzungsgebühren und Beiträgen durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ist das Kommunalabgabengesetz mit der Maßgabe anzuwenden, daß
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alle Anlagen der Abfallentsorgung einschließlich der stillgelegten Anlagen, solange sie der Nachsorge bedürfen, eine Einrichtung des Trägers bild... |