(1) 1Bauliche Anlagen sind mit ihrer Umgebung so in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts- oder Landschaftsbild nicht verunstalten oder deren beabsichtigte Gestaltung nicht beeinträchtigen. 2Auf Kultur- und Naturdenkmale und auf erhaltenswerte Eigenarten der Umgebung ist Rücksicht zu nehmen.

 

(2) Bauliche Anlagen sind so zu gestalten, dass sie nach Form, Maßstab, Werkstoff, Farbe und Verhältnis der Baumassen und Bauteile zueinander nicht verunstaltet wirken.

 

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für

 

1.

Werbeanlagen, die keine baulichen Anlagen sind,

 

2.

Automaten, die vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind,

 

3.

andere Anlagen und Grundstücke im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2.

 

(4) In reinen Wohngebieten, allgemeinen Wohngebieten, Dorfgebieten[1] und Kleinsiedlungsgebieten sind nur für Anschläge bestimmte Werbeanlagen sowie Werbeanlagen an der Stätte der Leistung zulässig.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Änderung der Landesbauordnung für Baden-Württemberg. Anzuwenden ab 01.08.2019.

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