(1) 1Die Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. 2Die durch eine Umweltverträglichkeitsprüfung ermittelten, beschriebenen und bewerteten Umweltauswirkungen sind nach Maßgabe der hierfür geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.
(2) 1Die Baugenehmigung ist schriftlich oder elektronisch zu erteilen. [Bis 31.12.2023: Die Baugenehmigung bedarf der Schriftform. ] 2Sie ist nur insoweit zu begründen, als Abweichungen oder Befreiungen von nachbarschützenden Vorschriften zugelassen werden und Nachbarn [Vom 02.07.2021 bis 31.12.2023: die Angrenzerin oder der Angrenzer; Bis 01.07.2021: der Nachbar] nicht nach § 72 Absatz 2 zugestimmt hat. 3Eine Ausfertigung der mit einem Genehmigungsvermerk versehenen Bauvorlagen ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller mit der Baugenehmigung zugänglich zu machen [Bis 31.12.2023: zuzustellen].
(3) 1Die Baugenehmigung kann unter Auflagen, Bedingungen und dem Vorbehalt der nachträglichen Aufnahme, Änderung oder Ergänzung einer Auflage sowie befristet erteilt werden. 2Sie lässt aufgrund anderer Vorschriften bestehende Verpflichtungen zum Einholen von Genehmigungen, Bewilligungen, Erlaubnissen und Zustimmungen oder zum Erstatten von Anzeigen unberührt.
(4) Die Baugenehmigung wird unbeschadet der Rechte Dritter erteilt.
(5) 1Die Bauherrschaft [Bis 31.12.2023: Bauherrin oder der Bauherr] und die späteren Eigentümerinnen und Eigentümer haben die Baugenehmigung einschließlich der Bauvorlagen sowie bautechnische Nachweise und Bescheinigungen von Sachverständigen aufzubewahren. 2Diese Unterlagen sind an etwaige Rechtsnachfolger weiterzugeben. 3Die Bauaufsichtsbehörde hat die Unterlagen nach Absatz 2 Satz 3 so lange aufzubewahren, wie die Anlage besteht. [Bis 31.12.2023: Die Bauaufsichtsbehörde hat die Bauvorlagen einer baulichen Anlage so lange aufzubewahren, wie diese besteht. ] 4Bei Archivierung in elektronischer Form muss gewährleistet sein, dass die Unterlagen nicht nachträglich verändert werden können.
(6) 1Die Gemeinde ist, wenn sie nicht Bauaufsichtsbehörde ist, von der Erteilung, Verlängerung, Ablehnung, Rücknahme und dem Widerruf einer Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, eines Vorbescheids, einer Zustimmung, einer Abweichung, einer Ausnahme oder einer Befreiung zu unterrichten. 2Eine Ausfertigung des Bescheids ist beizufügen.
(7) Vor Zugang der Baugenehmigung darf mit der Bauausführung nicht begonnen werden.
(8) 1Vor Baubeginn muss die Grundrissfläche und die Höhenlage der genehmigten baulichen Anlage abgesteckt sein. 2Eine Kopie der Baugenehmigungen und Bauvorlagen muss an der Baustelle von Baubeginn an vorliegen; diese können auch durch eine elektronische Form ersetzt werden. [Bis 01.07.2021: 3§ 70 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.]
(9) Die Bauherrschaft [Bis 31.12.2023: Bauherrin oder der Bauherr] hat den Ausführungsbeginn genehmigungsbedürftiger Vorhaben nach § 60 Absatz 1 und die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach einer Unterbrechung von mehr als drei Monaten mindestens eine Woche vorher der Bauaufsichtsbehörde in Textform [Bis 31.12.2023: schriftlich] mitzuteilen (Baubeginnsanzeige). [Bis 31.12.2023: 3Die Bauaufsichtsbehörde unterrichtet die untere Immissionsschutzbehörde sowie die untere Naturschutzbehörde, soweit sie im Baugenehmigungsverfahren beteiligt wurden.]