(1) Jeder hat sich so zu verhalten, daß schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit dies nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist.

 

(2) 1Tiere sind so zu halten, daß niemand durch die Immissionen, die durch sie hervorgerufen werden, mehr als nur geringfügig belästigt wird. 2Vorschriften für die landwirtschaftliche Tierhaltung bleiben davon unberührt.

 

(3) Es ist verboten,

 

1.

lärm- oder abgaserzeugende Motoren unnötig anzulassen oder laufen zu lassen,

 

2.

motorisierte Wassergeräte außer Boote, insbesondere Wasserkatzen, Schneefahrzeuge, wie Motorschlitten und Schneekatzen, zu betreiben, es sei denn auf der Grundlage eines nach dem Bundesberggesetz zugelassenen Betriebsplanes, oder zur Verhütung oder Beseitigung einer Notlage.

 

(4) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, hat durch geeignete Maßnahmen für die Einhaltung der Pflichten der Absätze 1 bis 3 zu sorgen.

 

(5) Bei der Errichtung und dem Betrieb von Anlagen ist Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zu treffen, soweit dies nach der Art der Anlage zumutbar und nicht im Einzelfall unverhältnismäßig ist.

 

(6) 1Sportveranstaltungen mit Verbrennungsmotoren außerhalb genehmigungsbedürftiger Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bedürfen einer vorherigen Ausnahmezulassung, wenn von ihnen störende Geräusche für Dritte oder Beeinträchtigungen der natürlichen Umwelt zu erwarten sind. 2Das gleiche gilt für andere öffentliche Veranstaltungen, sofern sie nicht nach § 10 Abs. 3 oder 4 zugelassen sind und hiervon erhebliche Beeinträchtigungen zu erwarten sind.

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