(1) 1Das Verbrennen sowie das Abbrennen von Stoffen ist im Freien untersagt, soweit die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit hierdurch gefährdet oder belästigt werden können. 2Dies gilt auch für das Abbrennen von Ödland, Wiesen, Böschungen und anderen Flächen sowie von landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerischen Rückständen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit das Verbrennen abfallrechtlich geregelt ist.

 

(2) 1Die nach § 21 zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von dem Verbot des Absatzes 1 zulassen, wenn lediglich kurzfristig mit Luftverunreinigungen zu rechnen ist. 2Das für Immissionsschutz zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die näheren Anforderungen an die Zulassung des Verbrennens und Abbrennens im Freien und dessen Durchführung zu bestimmen und dabei insbesondere einzuhaltende Zeiten, sonstige Vorkehrungen oder Anzeigepflichten festzulegen. 3Bei Vorliegen eines entsprechenden Bedürfnisses können auch allgemeine Ausnahmen vom Verbot des Absatzes 1 zugelassen werden. 4Die Ermächtigung nach den Sätzen 2 und 3 kann das für Immissionsschutz zuständige Mitglied der Landesregierung durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf Gemeinden übertragen.

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