(1) Ordnungswidrig handelt, wer
1. |
entgegen einer vollziehbaren Anordnung nach § 5 Absatz 4 Abfälle nicht getrennt hält und entsorgt, |
3. |
entgegen dem Verbot des § 14 Absatz 1[4] [Vom 22.04.2017 bis 18.02.2022: § 22 Absatz 1] Satz 1 Veränderungen vornimmt, |
4.[5]
4. |
entgegen § 24 Absatz 1 Satz 2 ohne Zustimmung eine Abfallentsorgungsanlage vor der Abnahme in Betrieb nimmt, |
4.[6] [Vom 22.04.2017 bis 18.02.2022: 5.] |
entgegen § 16 Absatz 1 Satz 6[7] [Vom 22.04.2017 bis 18.02.2022: § 25 Absatz 1 Satz 1] Untersuchungen nicht durchführt, |
5.[8] [Vom 22.04.2017 bis 18.02.2022: 6.] |
entgegen § 16 Absatz 1[9] [Vom 22.04.2017 bis 18.02.2022: § 25 Absatz 1] Satz 5 Aufzeichnungen über die Selbstüberwachung nicht aufbewahrt. |
7.[10]
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen