(1) Die Kreise und kreisfreien Städte sind, soweit in den nachfolgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinn des § 17 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes.
(2) Die Entsorgungspflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger umfasst insbesondere
- das Einsammeln und Befördern der in ihrem Gebiet angefallenen und ihnen zu überlassenden Abfälle,
- Maßnahmen zur Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, zum Recycling, zur sonstigen Verwertung und zur Beseitigung von Abfällen, [Bis 18.02.2022: Maßnahmen zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen,]
- die Standortfindung, Planung, Errichtung und Erweiterung, Um- und Nachrüstung und den Betrieb der zur Entsorgung ihres Gebietes notwendigen Abfallentsorgungsanlagen
- sowie die Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen Gegebenheiten erforderlich ist.
(3) 1Abfälle aus Haushaltungen, die wegen ihres Schadstoffgehaltes zur Wahrung des Wohls der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen, hat der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger getrennt zu entsorgen. 2Dies gilt auch für Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben, soweit sie mit den in Satz 1 genannten Abfällen entsorgt werden können.
(4) 1Abfälle, für die nach dem örtlichen Satzungsrechten Überlassungspflichten im Sinne des § 17 Kreislaufwirtschaftsgesetzes gelten, sind auf Verlangen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers getrennt zu halten und zu bestimmten Behandlungsanlagen zu bringen, wenn dadurch bestimmte Abfallarten verwertet oder für sie vorgesehene Entsorgungswege genutzt werden können. 2Satz 1 gilt nicht, sofern und in dem Umfang, in dem bundesrechtliche Vorschriften dem entgegenstehen. 3Für überlassungspflichtige Bau- und Abbruchabfälle gelten die Sätze 1 und 2 sinngemäß.
(4) 1Abfälle sind auf Verlangen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers getrennt zu halten und zu bestimmten Sammelstellen oder Behandlungsanlagen zu bringen, wenn dadurch bestimmte Abfallarten verwertet oder für sie vorgesehene Entsorgungswege genutzt werden können. 2Bei der Durchführung genehmigungsbedürftiger oder nach § 67 BauO NW genehmigungsfreier Bauvorhaben, insbesondere beim Abbruch baulicher Anlagen, sind Bauabfälle (Bodenaushub, Bauschutt, Baustellenabfälle) vom Zeitpunkt ihrer Entstehung an voneinander getrennt zu halten, soweit dies für ihre ordnungsgemäße, schadlose und möglichst hochwertige Verwertung oder gemeinwohlverträgliche Beseitigung erforderlich ist. 3Besitzer von Abfällen, die nach § 20 Absatz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes von der Entsorgungspflicht ausgeschlossen sind, haben auf Verlangen der unteren Abfallwirtschaftsbehörde die Abfälle getrennt zu halten. 4Soweit Kreise von ihrer Ermächtigung nach Satz 1 keinen Gebrauch machen, kann die kreisangehörige Gemeinde im Benehmen mit dem Kreis durch Satzung verlangen, dass Abfälle getrennt zu halten und zu bestimmten Sammelstellen zu bringen sind.
(5) 1Bei der Beseitigung von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen in eigenen Anlagen im Sinn des § 17 Absatz 1 Satz 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sind die überwiegenden öffentlichen Interessen an einer geordneten Entsorgung sicherzustellen. 2Hierzu gehört insbesondere, dass der Bestand oder die Funktionsfähigkeit der Einrichtungen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nicht beeinträchtigt werden. [Bis 18.02.2022: 3Wird ein System nach § 6 Absatz 3 Satz 1 der Verpackungsverordnung vom 12. Juni 1991 (BGBl. I S. 1234) errichtet, so sind die öffentlichen Interessen an einer geordneten Entsorgung sicherzustellen; dies ist in der Regel mit der Übernahme der Sammlung und Sortierung durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger selbst oder von ihnen beauftragte Dritte gegen ein angemessenes Entgelt gewährleistet. ] [Bis 18.02.2022: 3Der Träger des Systems nach § 6 Absatz 3 Satz 1 der Verpackungsverordnung kann der Beauftragung beitreten. ] [Bis 18.02.2022: 3Kosten, die durch Prüfungen im Rahmen der Feststellung nach § 6 Absatz 3 Satz 6 der Verpackungsverordnung und durch Prüfungen im Rahmen des § 6 Abs. 4 der Verpackungsverordnung über die Einhaltung der im Anhang zur Verpackungsverordnung genannten Anforderungen entstehen, trägt der Antragsteller.]
(6) 1Die kreisangehörigen Gemeinden haben als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger im Sinn des § 17 Absatz 1 Satz 1 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes die in ihrem Gebiet anfallenden und ihnen zu überlassenden Abfälle einzusammeln und zu den Abfallentsorgungsanlagen oder zu den Müllumschlagstationen zu befördern, soweit diese von Kreisen oder in deren Auftrag betrieben werden. 2Die Pflicht zur Einsammlung umfasst auch das Einsammeln der im Gemeindegebiet fortgeworfenen und verbotswidrig abgelagerten Abfälle einschließlich der Auto-, Motorrad- und anderer Zweiradwracks von den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken, wenn Maßnahm...