(1) 1Oberste Abfallbehörde ist das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium. 2Obere Abfallbehörde ist die Struktur- und Genehmigungsdirektion. 3Untere Abfallbehörde ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien Städten die Stadtverwaltung. 4Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
(2) 1Zuständige Behörde im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, des Abfallverbringungsgesetzes, des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, des Batteriegesetzes, des Verpackungsgesetzes und dieses Gesetzes sowie der auf der Grundlage der vorgenannten Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen ist die obere Abfallbehörde, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Bei Entscheidungen nach § 29 Abs. 3 KrWG handelt die obere Abfallbehörde im Einvernehmen mit dem Landesamt für Geologie und Bergbau Rheinland-Pfalz, soweit es sich um Betriebe handelt, die der Bergaufsicht unterliegen.
(3) Das Landesamt für Umwelt ist zuständig für
1. |
Entscheidungen über die Zustimmung zum Überwachungsvertrag nach § 56 Abs. 5 Satz 3 KrWG, über die Anerkennung einer Entsorgergemeinschaft nach § 56 Abs. 6 Satz 2 KrWG und über den Entzug des erteilten Zertifikats, der Berechtigung zum Führen des Überwachungszeichens und der Untersagung der weiteren Verwendung der Bezeichnung "Entsorgungsfachbetrieb" nach § 56 Abs. 8 Satz 2 KrWG, |
2. |
die Bestimmung von Untersuchungsstellen nach der Klärschlammverordnung vom 27. September 2017 (BGBl. I S. 3465) in der jeweils geltenden Fassung, der Bioabfallverordnung vom 4. April 2013 (BGBl. I S. 658) in der jeweils geltenden Fassung sowie der Altholzverordnung vom 15. August 2002 (BGBl. I S. 3302) in der jeweils geltenden Fassung, |
3. |
die Sammlung und Bewertung von Daten und Informationen zu Stoffströmen, die Entwicklung von Konzepten zur gezielten Beeinflussung von Stoffströmen, die Vernetzung der handelnden Akteure und deren Beratung mit dem Ziel der Identifikation und der Nutzung von Stoffstrompotentialen auf örtlicher und überörtlicher Ebene zur Schonung der natürlichen Ressourcen (Kompetenzzentrum für Stoffstrommanagement), |
4. |
die Anerkennung einer Güteüberwachungsgemeinschaft nach der Ersatzbaustoffverordnung vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2598) in der jeweils geltenden Fassung, |
5. |
den Betrieb des Ersatzbaustoffkatasters nach § 23 der Ersatzbaustoffverordnung, soweit dieser nicht bundesweit durch eine zentrale Koordinierungsstelle erfolgt. |
(4) Für Anordnungen zur Erfüllung der Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 KrWG ist die Verwaltung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers zuständig.
(5) Für die Durchführung des Anzeigeverfahrens nach § 18 KrWG einschließlich des Erlasses der erforderlichen Anordnungen zu angezeigten und nicht angezeigten Sammlungen ist die untere Abfallbehörde zuständig.
(6) Für den Vollzug der Klärschlammverordnung und der Bioabfallverordnung in ihren jeweils geltenden Fassungen ist die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion zuständig.
(7) Im öffentlichen Straßen- und Schiffsverkehr ist neben der Abfallbehörde auch die Polizei zur Überwachung abfallrechtlicher Vorschriften befugt; erforderliche abfallrechtliche Anordnungen werden durch die Abfallbehörde erlassen.
(8) 1Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk die Anlage zur Entsorgung von Abfällen ihren Standort hat oder, wenn eine Anlage nicht Gegenstand der Entscheidung ist, das Entsorgungsvorhaben durchgeführt wird. 2Für die Entscheidung über die Erfüllung sonstiger abfallrechtlicher Pflichten ist diejenige Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk die zu entsorgenden Abfälle anfallen. 3Für Entscheidungen und Maßnahmen über Abfallverbringungen nach dem Abfallverbringungsgesetz ist, soweit keine andere Zuständigkeitsregelung getroffen ist, diejenige Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Beförderungsvorgang beginnt.
(9) 1Ist nach den Absätzen 2 bis 5 die Zuständigkeit mehrerer Behörden begründet, so bestimmt die gemeinsame nächsthöhere Behörde die zuständige Behörde. 2Ist auch eine Behörde eines anderen Landes zuständig, so kann die oberste Abfallbehörde mit der zuständigen obersten Behörde des anderen Landes die gemeinsam zuständige Behörde vereinbaren.
(10) Das für die Abfallwirtschaft zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit abweichend von den Absätzen 2 bis 8 zu regeln.