(1) Kahlhiebe von

 

1.

Nadelbaumbeständen unter 50 Jahren und

 

2.

Laubbaumbeständen unter 70 Jahren, mit Ausnahme von Stockausschlag- und Laubweichholzbeständen (hiebsunreife Bestände) sind verboten.

 

(2) Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht, wenn die Voraussetzungen des § 15 Abs. 7 vorliegen.

 

(3) 1Die Nutzung hiebsunreifer Bestände kann abweichend von Absatz 1 durch die Forstbehörde genehmigt werden, wenn betriebliche Gründe oder die wirtschaftliche Lage des Waldbesitzers dies gebieten. 2Die Genehmigung erlischt nach drei Jahren.

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