(1) Schutzwald im Sinne dieses Gesetzes ist

 

1.

Bodenschutzwald (§ 30),

 

2.

Biotopschutzwald (§ 30 a),

 

3.

Schutzwald gegen schädliche Umwelteinwirkungen (§ 31).

 

(2) Im Schutzwald bedarf abweichend von § 15 Abs. 3 jeder Kahlhieb unbeschadet des § 15 Abs. 7 der Genehmigung der Forstbehörde.

 

(3) Sonstige Vorschriften über Schutzwald bleiben unberührt.

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