(1) Schutzwald im Sinne dieses Gesetzes ist
1. |
Bodenschutzwald (§ 30), |
2. |
Biotopschutzwald (§ 30 a), |
3. |
Schutzwald gegen schädliche Umwelteinwirkungen (§ 31). |
(2) Im Schutzwald bedarf abweichend von § 15 Abs. 3 jeder Kahlhieb unbeschadet des § 15 Abs. 7 der Genehmigung der Forstbehörde.
(3) Sonstige Vorschriften über Schutzwald bleiben unberührt.
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