(1) Biotopschutzwald ist Wald, der dem Schutz und der Erhaltung von seltenen Waldgesellschaften sowie von Lebensräumen seltener wild wachsender Pflanzen und wild lebender Tiere dient.

 

(2) 1Zum Biotopschutzwald gehören

 

1.

regional seltene, naturnahe Waldgesellschaften,

 

2.

Tobel, Klingen, Kare und Toteislöcher im Wald mit naturnaher Begleitvegetation,

 

3.

Wälder als Reste historischer Bewirtschaftungsformen und strukturreiche Waldränder

in der in der Anlage zu diesem Gesetz beschriebenen Ausprägung. 2Der Schutz weiterer Biotope im Wald, insbesondere von naturnahen Bruch-, Sumpf- und Auwäldern sowie von naturnahen Wäldern trockenwarmer Standorte einschließlich ihrer Staudensäume, richtet sich nach § 30 BNatSchG und § 33 NatSchG.

 

(3) 1Alle Handlungen, die zu einer Zerstörung oder erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung von Biotopschutzwald führen können, sind verboten. 2Weitergehende Verbote in Rechtsverordnungen und Satzungen über geschützte Gebiete und Gegenstände nach dem Naturschutzgesetz sowie nach §§ 29 bis 33 und § 36 bleiben unberührt.

 

(4) 1Die Pflege von Biotopschutzwald sowie von nach § 30 BNatSchG und § 33 NatSchG besonders geschützten Biotopen im Wald erfolgt unbeschadet der besonderen Zweckbestimmung im Rahmen der Bewirtschaftung des Waldes nach den Vorschriften des § 12. 2Zulässig ist weiterhin, Pflege- und Unterhaltungsmaßnahmen durchzuführen, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Biotopschutzwälder notwendig sind.

 

(5) 1Die Forstbehörde kann abweichend von § 33 Absatz 3 NatSchG im Benehmen mit der Naturschutzbehörde unter den Voraussetzungen des § 30 Absatz 3 BNatSchG Ausnahmen und unter den Voraussetzungen des § 67 Absatz 1 BNatSchG Befreiungen von den Verboten

 

1.

des Absatzes 3 und

 

2.

des § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 BNatSchG zulassen.

1In Naturschutzgebieten lässt die höhere Naturschutzbehörde die Ausnahmen zu. 2Die Ausnahme wird durch eine nach anderen Vorschriften erforderliche behördliche Gestattung ersetzt, wenn diese im Einvernehmen mit der für die Erteilung der Ausnahme zuständigen Behörde erteilt wird.

 

(6) 1Wenn dem Waldbesitzer die Beibehaltung der seitherigen Art des Biotopschutzwaldes wirtschaftlich nicht zumutbar ist, sollen die Nachteile im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel vertraglich bezahlt oder angemessen ausgeglichen werden. 2Vertragliche Regelungen haben Vorrang. 3Ein Ausgleich ist auch zu gewähren, wenn dem Waldbesitzer Einschränkungen im Interesse der nachhaltigen Sicherung des Biotopschutzwaldes oder die Durchführung von Maßnahmen auferlegt werden. 4§ 30 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

 

(7) 1Biotopschutzwald wird durch die Waldbiotopkartierung (§ 7 Abs. 4) abgegrenzt und beschrieben sowie in Karten und Verzeichnisse mit deklaratorischer Bedeutung eingetragen, die fortgeschrieben werden sollen. 2Die Karten und Verzeichnisse liegen bei der Forstbehörde und den Gemeinden zur Einsicht für jedermann aus. 3Die Forstbehörden weisen auf die Auslegung der Karten und Listen zur Einsicht für jedermann durch ortsübliche Bekanntmachung hin.

 

(8) Das Ministerium regelt das Verfahren zur Einbeziehung der nach § 30 BNatSchG und § 33 NatSchG besonders geschützten Biotope im Wald in die Waldbiotopkartierung sowie zur Beteiligung der Waldbesitzer bei der Abgrenzung dieser Biotope durch Verwaltungsvorschrift.

 

(9) Die Forstbehörde teilt Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten auf Anfrage mit, ob sich auf ihrem Grundstück ein Biotopschutzwald befindet oder ob eine bestimmte Handlung verboten ist.

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