(1) Wald kann durch Rechtsverordnung zu Schutzwald erklärt werden, wenn es zur Abwehr oder Verhütung schädlicher Umwelteinwirkungen, insbesondere von Gefahren, erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen für die Allgemeinheit oder Dritte notwendig ist, bestimmte forstliche Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen.

 

(2) Schutzzwecke im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere

 

1.

der Schutz des Grundwassers und der Oberflächengewässer sowie die Sicherung der Wasservorräte und die Regulierung des Wasserhaushaltes,

 

2.

die Sicherung der Frischluftzufuhr für Siedlungen,

 

3.

die Erhaltung oder Verbesserung der Schutzwirkungen für Sonderkulturen,

 

4.

die Abwehr oder Verhütung der durch Emissionen bedingten Gefahren, erheblichen Nachteile oder erheblichen Belästigungen und

 

5.

der Schutz von Siedlungen, Gebäuden, land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken, Verkehrsanlagen und sonstigen Anlagen vor Erosion durch Wasser und Wind, Austrocknung, schädlichem Abfließen von Niederschlagswasser und vor Lawinen.

 

(3) In der Rechtsverordnung können

 

1.

bestimmte Handlungen oder Maßnahmen verboten,

 

2.

die Bewirtschaftung des Waldes nach Art und Umfang vorgeschrieben und

 

3.

die Waldbesitzer verpflichtet werden, die Anlage und Unterhaltung von Schutzvorrichtungen zu dulden.

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