(1) 1Jeder darf Wald zum Zwecke der Erholung betreten. 2Das Betreten des Waldes erfolgt auf eigene Gefahr. 3Neue Sorgfalts- oder Verkehrssicherungspflichten der betroffenen Waldbesitzer oder sonstiger Berechtigter werden dadurch, vorbehaltlich anderer Rechtsvorschriften, nicht begründet. 4Wer den Wald betritt, hat sich so zu verhalten, daß die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes nicht gestört, der Wald nicht gefährdet, beschädigt oder verunreinigt sowie die Erholung anderer nicht beeinträchtigt wird.

 

(2) Organisierte Veranstaltungen bedürfen der Genehmigung durch die Forstbehörde.

 

(3) 1Das Fahren mit Krankenfahrstühlen (auch mit Motorantrieb), das Radfahren und das Reiten im Wald sind nur auf Straßen und hierfür geeigneten Wegen gestattet. 2Auf Fußgänger ist Rücksicht zu nehmen. 3Nicht gestattet sind das Reiten auf gekennzeichneten Wanderwegen unter 3 m Breite und auf Fußwegen, das Radfahren auf Wegen unter 2 m Breite sowie das Reiten und Radfahren auf Sport- und Lehrpfaden; die Forstbehörde kann Ausnahmen zulassen. 4§ 45 Absatz 2 Satz 2 NatSchG bleibt unberührt.

 

(4) Ohne besondere Befugnis ist nicht zulässig

 

1.

das Fahren und das Abstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern im Wald,

 

2.

das Zelten und das Aufstellen von Bienenstöcken im Wald,

 

3.

das Betreten von gesperrten Waldflächen und Waldwegen,

 

4.

das Betreten von Waldflächen und Waldwegen während der Dauer des Einschlags oder der Aufbereitung von Holz,

 

5.

das Betreten von Naturverjüngungen, Forstkulturen und Pflanzgärten,

 

6.

das Betreten von forstbetrieblichen und jagdbetrieblichen Einrichtungen.

 

(5) 1Der Waldbesitzer hat die Kennzeichnung von Waldwegen zur Ausübung des Betretens zu dulden. 2Die Kennzeichnung bedarf der Genehmigung der Forstbehörde.

 

(6) Die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts bleiben unberührt, ebenso andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die das Betreten des Waldes (Absatz 1 und Absatz 3) einschränken oder solche Einschränkungen zulassen.

 

(7) 1Zäune sind auf das zur Durchführung einer ordnungsgemäßen Forstwirtschaft notwendige Maß zu beschränken und dürfen das zulässige Betreten des Waldes unbeschadet des Absatzes 4 Nr. 2 bis 5 nicht verhindern oder unzumutbar erschweren. 2Zäune sind zu beseitigen, soweit sie nicht für die Erhaltung der Bewirtschaftung des Waldes erforderlich sind. 3Die Beseitigung von Zäunen, die nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften angeordnet worden sind, kann nur im Einvernehmen mit der hierfür zuständigen Behörde verlangt werden.

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