(1) 1Die forsttechnische Betriebsleitung im Körperschaftswald wird durch die untere Verwaltungsbehörde als untere Forstbehörde ausgeübt, sofern die Körperschaft nicht nach Maßgabe von § 47 a die forsttechnische Betriebsleitung durch ein körperschaftliches Forstamt selbst ausübt. 2Sie umfasst Planung, Vorbereitung, Organisation, Leitung und Überwachung sämtlicher Forstbetriebsarbeiten. 3Im Übrigen bleibt das Recht der Körperschaft, über die in ihrem Wald zu treffenden Maßnahmen nach Maßgabe der Gesetze selbst zu entscheiden, unberührt.

 

(2) Der Körperschaft obliegt die Verwertung der Walderzeugnisse, insbesondere der Holzverkauf, die Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen, die Vergabe der Forstbetriebsarbeiten und die Beschaffung der für den Forstbetrieb notwendigen Geräte und Materialien (Wirtschaftsverwaltung).

 

(3) 1Die Körperschaft kann für die Erfüllung der in Absatz 2 genannten Aufgaben das Angebot der Forstbehörde zur Übernahme der Wirtschaftsverwaltung gegen Entgelt in Anspruch nehmen. 2Satz 1 gilt nicht für

 

1.

die Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen und

 

2.

den Holzverkauf.

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