(1) 1Der forstliche Revierdienst im Körperschaftswald nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 53 Absatz 2 umfasst den Betriebsvollzug. 2Er ist in Forstrevieren auszuüben.

 

(2) Der forstliche Revierdienst im Körperschaftswald wird von den Körperschaften oder ihren Zusammenschlüssen ausgeübt.

 

(3) 1Für die Kosten, die die Körperschaften oder deren Zusammenschlüsse zur Erfüllung der besonderen Allgemeinwohlverpflichtung nach § 46 im Rahmen des Revierdienstes zu tragen haben, gewährt das Land einen organisationsbedingten finanziellen Ausgleich. 2Dieser bemisst sich nach den Mehrkosten, die aufgrund von spezifischen Anforderungen an den Revierdienst im Körperschaftswald entstehen, soweit diese Anforderungen durch dieses Gesetz oder Rechtsverordnungen aufgrund dieses Gesetzes vorgegeben sind und über die gesetzlichen Grundpflichten nach § 12 hinausgehen.

 

(4) Obliegt die forsttechnische Betriebsleitung im Körperschaftswald der unteren Verwaltungsbehörde, so kann die Körperschaft auch deren forstlichen Revierdienst gegen ein um den finanziellen Ausgleich nach Absatz 3 reduziertes Entgelt nutzen.

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