Für die gehobene Erlaubnis gelten § 14 Absatz 1 Nummer 3 [Bis 17.05.2021: und Absatz 2] [1] des Wasserhaushaltsgesetzes und § 16 entsprechend.

[1] Gestrichen durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden bis 17.05.2021.

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