(1) Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, im Außenbereich durch Rechtsverordnung Gewässerrandstreifen in einer Breite von 10 Metern an Gewässerstrecken im Einzugsgebiet von Gewässerstrecken festzusetzen, in denen nach den Ergebnissen der jeweils letzten Überwachung nach § 9 Absatz 1 der Oberflächengewässerverordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1429) in der jeweils geltenden Fassung
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bei einem der in der Anlage 3 Tabelle 1 zu diesem Gesetz geregelten Parametern der ihm in der Oberflächengewässerverordnung in der Anlage 7 oder in der Anlage 8 je nach Gewässertyp nach Anlage 1 zugeordnete Wert überschritten ist, und im Gewässer das im Bewirtschaftungsplan nach § 83 des Wasserhaushaltsgesetzes vorgegebene Bewirtschaftungsziel für den ökologischen Zustand verfehlt wird, und |
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bei einem der in der Anlage 3 Tabelle 2 zu diesem Gesetz geregelten Parametern der ihm in den Anlagen 6 und 8 der Oberflächengewässerverordnung zugeordnete Wert überschritten ist. |
(2) In Gewässerrandstreifen nach Absatz 1 ist § 38 Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass in einem Bereich von 5 Metern ab dem 1. Januar 2022 zusätzlich verboten ist
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die Anwendung und die Lagerung von Dünge- und Pflanzenschutzmitteln, ausgenommen ist die Düngemittelanwendung auf Grünland, sowie |
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die Nutzung als Ackerland; hiervon ausgenommen sind die Anpflanzung von Gehölzen mit Ernteintervallen von mehr als zwei Jahren sowie die Anlage von Dauerkulturen und der umbruchlose Erhalt von Blühstreifen in Form von mehrjährigen nektar- und pollenspendenden Trachtflächen für Insekten. |
(3) 1Grünlandumwandlungs- und -umbruchverbote gelten nicht für Grünland, auf dem nach Absatz 2 Nummer 2 die Nutzung als Ackerland beendet worden ist. 2Die Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) in der jeweils geltenden Fassung über den gesetzlichen Biotopschutz, das Netz Natura 2000 und über den Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope bleiben unberührt.
(4) 1Der Gewässerrandstreifen ist im Innenbereich nach §§ 30, 34 des Baugesetzbuchs 5 Meter breit. 2Verboten ist die Errichtung von baulichen und sonstigen Anlagen, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind. 3Satz 2 gilt nicht, wenn das Grundstück im Bereich des Gewässerrandstreifens bereits bebaut ist oder dort am 16. Juli 2016 Baurecht bestand.
(1 [Bis 17.05.2021: 5] ) Die zuständige Behörde kann unter Beachtung der Grundsätze des § 6 des Wasserhaushaltsgesetzes und zur Erreichung der Bewirtschaftungsziele durch ordnungsbehördliche Verordnung an einem Gewässer oder einen Gewässerabschnitt
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die Breite der Gewässerrandstreifen abweichend von den Absätzen 1, 2 und 4 regeln oder den Gewässerrandstreifen aufheben, |
1. [Bis 17.05.2021: 2.] |
weitergehende Regelungen zu Gewässerrandstreifen treffen, soweit es zum Schutz der Gewässer vor Schadstoffeinträgen erforderlich ist und |
2. [Bis 17.05.2021: 3.] |
im Gewässerrandstreifen nach § 38 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes die Begründung von Baurechten und die Errichtung und Erweiterung von baulichen Anlagen verbieten, soweit es sich nicht um standortgebundene oder wasserwirtschaftlich erforderliche Anlagen handelt. |
[Bis 17.05.2021: 1Die zuständige Behörde soll den Gewässerrandstreifen nach den Absätzen 1, 2 und 4 sowie § 38 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes insoweit durch ordnungsbehördliche Verordnung aufheben, als mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die Ziele des Gesetzes im Wege der Kooperation mit Grundstückseigentümern oder Nutzern auf Grund verbindlich vereinbarter Maßnahmen oder durch Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen erreicht werden. 2Das für Umwelt zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen für die Aufhebung des Gewässerrandstreifens nach Satz 2, die Anforderungen an die Wirkung der vereinbarten Maßnahmen und deren Nachweis sowie die Folgen der Verfehlung der gesetzten Ziele zu regeln.]
(2) 1§ 38 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt für die Verbote nach Absatz 1 entsprechend. 2Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten nach Absatz 1 Anforderungen auferlegt, durch die sie unverhältnismäßig oder im Verhältnis zu anderen ungleich und unzumutbar belastet werden, ist dafür Entschädigung zu leisten. 3§ 96 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend.
(6) 1§ 38 Absatz 5 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt für die Verbote nach Absätzen 1, 2, 4, und 5 entsprechend. 2Darüber hinaus kann die zuständige Behörde dem Eigentümer oder der Person, die eine landwirtschaftliche Fläche an einem Gewässer bewirtschaftet, auf Antrag eine widerrufliche Befreiung erteilen, wenn bei der Bewirtschaftung des Gewässerrandstreifens und des an ihn grenzenden Grundstücks
a) |
keine Pflanzenschutzmittelwirkstoffe der Anlage 3 eingesetzt werden, |
b) |
die gesamte Düngung auf maximal 80 Prozent des errechneten ... |