(1) 1§ 35 Absatz 1 Satz 1 sowie Absatz 2 bis 4[1] [Bis 17.05.2021: 3 bis 5] gilt bei Heilquellenschutzgebieten entsprechend. 2Die staatliche Anerkennung von Heilquellen auf Grund bisherigen Rechts gilt fort. 3Ordnungsbehördliche Verordnungen nach Satz 1 für Heilquellenschutzgebiete treten vierzig Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. 4§ 32 Absatz 1 des Ordnungsbehördengesetzes wird nicht angewendet.[2]

 

(2) 1Auch außerhalb des Heilquellenschutzgebietes können Handlungen, die geeignet sind, den Bestand oder die Beschaffenheit einer staatlich anerkannten Heilquelle zu gefährden, untersagt werden. 2§ 52 Absatz 4 und 5 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt entsprechend.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden ab 18.05.2021.
[2] Angefügt durch Gesetz zur Änderung des Landeswasserrechts. Anzuwenden ab 18.05.2021.

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