Die zuständige Behörde legt

 

1.

die Bewertung der Hochwasserrisiken und die Festlegung der Risikogebiete nach § 73 Absatz 1 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes,

 

2.

die Gefahrenkarten und Risikokarten nach § 74 des Wasserhaushaltsgesetzes und

 

3.

die Risikomanagementpläne nach § 75 Absatz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes

und deren Überarbeitungen nach § 73 Absatz 6, § 74 Absatz 6 und § 75 Absatz 6 des Wasserhaushaltsgesetzes für die Dauer von einem Monat zur Einsicht durch jedermann öffentlich aus und weist auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung hin.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Arbeitsschutz Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?