Eine zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes nach den bisherigen wasserrechtlichen Bestimmungen erteilte Genehmigung

 

1.

für die Errichtung oder wesentliche Änderung von Anlagen in, an, über oder unter Gewässern gilt als Genehmigung nach § 31 fort,

 

2.

für den Bau, den Betrieb oder die wesentliche Änderung von Aufbereitungsanlagen und Hochbehältern, die der öffentlichen Wasserversorgung dienen, gilt als Genehmigung nach § 50 Abs. 1 fort,

 

3.

für den Bau, den Betrieb oder die wesentliche Änderung von Abwasseranlagen, die für einen Abwasseranfall von mehr als 8 m3 täglich bemessen sind, gilt als Genehmigung nach § 62 fort.

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