(1) Die Gewässerunterhaltung nach § 39 WHG erstreckt sich auf das Gewässerbett, das Ufer und den für eine ordnungsgemäße Unterhaltung erforderlichen Uferbereich oberhalb der Uferlinie und verpflichtet auch dazu,

 

1.

auf die Belange der Fischerei Rücksicht zu nehmen und

 

2.

feste Stoffe aus dem Gewässer oder von seinen Ufern zu entfernen und zur Abfallentsorgung bereitzustellen, soweit es im öffentlichen Interesse erforderlich ist und nicht ein anderer aufgrund anderer Rechtsvorschriften dazu verpflichtet ist.

 

(2) Soweit durch Rechtsverordnung nach § 85 Abs. 4 Satz 2 Anforderungen an die Gewässerunterhaltung oder Maßnahmen der Gewässerunterhaltung für verbindlich erklärt werden, sind diese von den Unterhaltungspflichtigen umzusetzen.

 

(3) 1Die Unterhaltungspflichtigen sollen zur Erhaltung und zur Entwicklung naturnaher Gewässer die Maßnahmen der Gewässerunterhaltung in Gewässerentwicklungsplänen koordinieren und darstellen. 2Soweit es die Belange des Naturhaushaltes erfordern, kann die zuständige Wasserbehörde den Gewässerunterhaltungspflichtigen zur Aufstellung eines Gewässerentwicklungsplanes verpflichten und diesen für die Durchführung der Unterhaltung für verbindlich erklären. 3Bei der Aufstellung von Gewässerentwicklungsplänen sind die Zielsetzungen der Gewässerunterhaltung zu beachten.

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