(1) Zuständige Behörde ist in den Fällen
1. |
des § 91 WHG die obere Wasserbehörde, |
2. |
des § 92 WHG die für die Erteilung der Erlaubnis, Bewilligung oder sonstige wasserrechtliche Zulassung zuständige Behörde, |
3. |
(2) 1Soweit es die Vorbereitung eines Vorhabens erfordert, für das eine Duldungs- und Gestattungsverpflichtung ausgesprochen werden kann, haben die Eigentümer und Nutzungsberechtigten der betroffenen Grundstücke auf Anordnung der nach Absatz 1 zuständigen Wasserbehörde zu dulden, dass der Träger des Vorhabens oder dessen Beauftragte nach vorheriger Ankündigung Grundstücke betreten oder vorübergehend benutzen. 2§ 70 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.
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